Block und Früchte

Gesund­heits­schutz und Arbeits­schutz am Arbeits­platz: Eine Win-Win-Situa­ti­on für Arbeit­ge­ber und Beschäftigte

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Arbeits- und Gesund­heits­schutz sind zwei Begrif­fe, die eng mit­ein­an­der ver­bun­den sind. Sie bezeich­nen alle Maß­nah­men, die dazu die­nen, die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäf­tig­ten bei der Arbeit zu schüt­zen und zu för­dern. Arbeits- und Gesund­heits­schutz sind nicht nur eine gesetz­li­che Pflicht, son­dern auch eine mora­li­sche Ver­ant­wor­tung für Arbeit­ge­ber und Beschäf­tig­te. Denn jeder Mensch hat ein Recht auf eine gesun­de und siche­re Arbeit.

Die Arbeit birgt jedoch vie­le Gefah­ren und Risi­ken für die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäf­tig­ten. Dazu gehö­ren zum Bei­spiel Unfäl­le, Ver­let­zun­gen, Erkran­kun­gen, psy­chi­sche Belas­tun­gen oder Mob­bing. Die­se kön­nen nicht nur zu Schmer­zen, Lei­den oder Tod füh­ren, son­dern auch zu hohen Kos­ten, Aus­fäl­len oder Haf­tungs­an­sprü­chen für die Arbeit­ge­ber. Des­halb ist es wich­tig, dass Arbeit­ge­ber und Beschäf­tig­te gemein­sam dafür sor­gen, dass die Arbeit so gestal­tet wird, dass Gefah­ren und Risi­ken ver­mie­den oder mini­miert werden.

Um dies zu errei­chen, gibt es ver­schie­de­ne Rechts­grund­la­gen, Akteu­re und Instru­men­te im Bereich des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes. Einer der wich­tigs­ten Akteu­re ist der Betriebs­rat. Der Betriebs­rat hat nicht nur das Recht, son­dern auch die Pflicht, sich für den Arbeits- und Gesund­heits­schutz im Betrieb ein­zu­set­zen. Er hat dabei zahl­rei­che Mitbestimmungs‑, Infor­ma­ti­ons- und Über­wa­chungs­rech­te sowie ver­schie­de­ne Handlungsmöglichkeiten.

Wenn Sie mehr über den Arbeits- und Gesund­heits­schutz erfah­ren möch­ten, dann ist das Semi­nar­the­ma “AG 1 – Arbeits- und Gesund­heits­schutz Teil 1” genau das Rich­ti­ge für Sie. In die­sem Semi­nar ler­nen Sie die Grund­la­gen des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes ken­nen, wie z.B. die wich­tigs­ten Geset­ze und Ver­ord­nun­gen, die Zie­le und Vor­tei­le des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes oder die Rol­le der Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten. Außer­dem erfah­ren Sie, wel­che Rech­te und Pflich­ten Sie als Betriebs­rat im Arbeits- und Gesund­heits­schutz haben und wie Sie die­se effek­tiv wahr­neh­men können.

Die Grund­la­gen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Der Begriff Arbeits- und Gesund­heits­schutz umfasst alle Maß­nah­men, die dazu die­nen, die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäf­tig­ten bei der Arbeit zu schüt­zen und zu för­dern. Dabei geht es nicht nur um die Ver­mei­dung von Unfäl­len oder Erkran­kun­gen, son­dern auch um die Ver­bes­se­rung der Arbeits­be­din­gun­gen, die Anpas­sung der Arbeit an den Men­schen, die För­de­rung der men­schen­ge­rech­ten Gestal­tung der Arbeit oder die Erhal­tung der Arbeits­fä­hig­keit und Gesund­heit der Beschäftigten.

Zie­le des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Arbeits- und Gesund­heits­schutz ver­folgt ver­schie­de­ne Zie­le. Dazu gehören:

  • Die Gewähr­leis­tung eines hohen Niveaus an Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit
  • Die Ver­hü­tung von arbeits­be­ding­ten Gefah­ren und Risi­ken für die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäftigten
  • Die Besei­ti­gung oder Ver­rin­ge­rung von bestehen­den Gefah­ren und Risi­ken für die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäftigten
  • Die Berück­sich­ti­gung des Stan­des von Tech­nik, Arbeits­me­di­zin und Hygie­ne sowie sons­ti­ger gesi­cher­ter arbeits­wis­sen­schaft­li­cher Erkenntnisse
  • Die Ver­bes­se­rung des bestehen­den Schutzniveaus
  • Die Bera­tung und Unter­stüt­zung der Arbeit­ge­ber und Beschäf­tig­ten bei der Umset­zung von Maß­nah­men des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
  • Die Über­wa­chung der Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Rechts­grund­la­gen

Die Rechts­grund­la­gen für den Arbeits- und Gesund­heits­schutz sind zahl­reich und kom­plex. Sie bestehen aus ver­schie­de­nen natio­na­len und euro­päi­schen Geset­zen, Ver­ord­nun­gen, Richt­li­ni­en oder Vor­schrif­ten. Eini­ge der wich­tigs­ten Rechts­grund­la­gen sind:

  • Das Arbeits­si­cher­heits­ge­setz (ASiG), das die Bestel­lung von Betriebs­ärz­ten und Fach­kräf­ten für Arbeits­si­cher­heit sowie deren Auf­ga­ben regelt
  • Das Arbeits­schutz­ge­setz (ArbSchG), das die all­ge­mei­nen Pflich­ten des Arbeit­ge­bers und der Beschäf­tig­ten im Bereich des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes sowie die Durch­füh­rung von Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen festlegt
  • Die DGUV Vor­schrift 1 “Grund­sät­ze der Prä­ven­ti­on”, die die Pflich­ten der Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten als Trä­ger der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung sowie die Mit­wir­kungs­rech­te des Betriebs­rats im Bereich des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes regelt
  • Die Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung (Betr­SichV), die die Sicher­heits­an­for­de­run­gen an Arbeits­mit­tel wie Maschi­nen, Gerä­te oder Anla­gen sowie an über­wa­chungs­be­dürf­ti­ge Anla­gen wie Druck­be­häl­ter oder Auf­zü­ge definiert
  • Die Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung (Arb­StättV), die die Anfor­de­run­gen an die Gestal­tung von Arbeits­plät­zen, Arbeits­räu­men oder Sani­tär­räu­men sowie an den Schutz vor Lärm, Hit­ze oder Gefahr­stof­fen festlegt

Akteu­re

Es gibt zahl­rei­che ver­schie­de­ne Akteu­re im Bereich des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes mit unter­schied­li­chen Rol­len und Ver­ant­wort­lich­kei­ten. Zu den wich­tigs­ten Akteu­ren gehören:

  • Der Arbeit­ge­ber, der die Ver­ant­wor­tung für die Sicher­heit und Gesund­heit sei­ner Beschäf­tig­ten trägt und dafür sor­gen muss, dass die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten wer­den. Er muss unter ande­rem eine Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung durch­füh­ren, geeig­ne­te Schutz­maß­nah­men ergrei­fen, die Beschäf­tig­ten unter­wei­sen und infor­mie­ren, Betriebs­ärz­te und Fach­kräf­te für Arbeits­si­cher­heit bestel­len und mit dem Betriebs­rat zusammenarbeiten
  • Der Betriebs­rat, der die Inter­es­sen der Beschäf­tig­ten im Bereich des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes ver­tritt und an des­sen Gestal­tung mit­wirkt. Er hat unter ande­rem ein Mit­be­stim­mungs­recht bei allen Fra­gen des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes, ein Infor­ma­ti­ons­recht über alle rele­van­ten Daten und Fak­ten, ein Über­wa­chungs­recht über die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten und ein Recht auf Schu­lung und Beratung
  • Die Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten, die die Trä­ger der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung sind und die Auf­ga­be haben, Arbeits­un­fäl­le, Berufs­krank­hei­ten und arbeits­be­ding­te Gesund­heits­ge­fah­ren zu ver­hü­ten, für eine wirk­sa­me Ers­te Hil­fe zu sor­gen, die Gesund­heit der Ver­si­cher­ten nach Ein­tritt von Arbeits­un­fäl­len oder Berufs­krank­hei­ten wie­der­her­zu­stel­len oder zu ver­bes­sern und die Ver­si­cher­ten oder deren Hin­ter­blie­be­nen durch Geld­leis­tun­gen zu ent­schä­di­gen. Sie haben unter ande­rem die Befug­nis, Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten zu erlas­sen, Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men durch­zu­füh­ren oder zu för­dern, Arbeit­ge­ber und Beschäf­tig­te zu bera­ten oder zu schu­len und die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zu überwachen
  • Die staat­li­chen Auf­sichts­be­hör­den, die die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten im Bereich des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes kon­trol­lie­ren und durch­set­zen. Sie haben unter ande­rem die Befug­nis, Betrie­be zu besich­ti­gen, Anord­nun­gen zu tref­fen, Buß­gel­der zu ver­hän­gen oder Straf­an­zei­gen zu erstat­ten. Zu den staat­li­chen Auf­sichts­be­hör­den gehö­ren zum Bei­spiel das Gewer­be­auf­sichts­amt oder das Amt für Arbeitsschutz

Die Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Der Betriebs­rat ist ein wich­ti­ges Organ der betrieb­li­chen Mit­be­stim­mung und Inter­es­sen­ver­tre­tung der Beschäf­tig­ten. Er hat nicht nur das Recht, son­dern auch die Pflicht, sich für den Arbeits- und Gesund­heits­schutz im Betrieb ein­zu­set­zen. Dabei hat er zahl­rei­che Rech­te und Pflich­ten, die ihm das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) und ande­re Geset­ze oder Ver­ord­nun­gen zuweisen.

Rech­te des Betriebsrats

Die Rech­te des Betriebs­rats im Bereich des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes umfas­sen zum Beispiel:

  • Das Mit­be­stim­mungs­recht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, das dem Betriebs­rat ein Mit­spra­che­recht bei allen Fra­gen des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes gibt, die die Ord­nung des Betriebs oder das Ver­hal­ten der Arbeit­neh­mer im Betrieb betref­fen. Dazu gehö­ren zum Bei­spiel die Fest­le­gung von Arbeits­zei­ten, Pau­sen oder Schicht­plä­nen, die Ein­füh­rung oder Ände­rung von Arbeits­ver­fah­ren oder Arbeits­mit­teln, die Gestal­tung von Arbeits­plät­zen oder Arbeits­räu­men oder die Rege­lung von Maß­nah­men zur Ver­hü­tung von Unfäl­len oder Berufskrankheiten
  • Das Infor­ma­ti­ons­recht nach § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG, das dem Betriebs­rat ein Recht auf Unter­rich­tung durch den Arbeit­ge­ber über alle Ange­le­gen­hei­ten des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes gibt. Dazu gehö­ren zum Bei­spiel die Ergeb­nis­se von Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen, Unfall­sta­tis­ti­ken oder Prüf­be­rich­te von Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten oder staat­li­chen Aufsichtsbehörden
  • Das Über­wa­chungs­recht nach § 89 Abs. 1 BetrVG, das dem Betriebs­rat ein Recht auf Über­wa­chung der Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten oder der getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen im Bereich des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes gibt. Dazu gehört zum Bei­spiel das Recht auf Ein­sicht in Unter­la­gen, das Recht auf Anhö­rung von Beschäf­tig­ten oder das Recht auf Zuzie­hung von Sachverständigen
  • Das Recht auf Schu­lung und Bera­tung nach § 37 Abs. 6 bzw. § 80 Abs. 3 BetrVG, das dem Betriebs­rat ein Recht auf Teil­nah­me an Schu­lun­gen oder Semi­na­ren zum The­ma Arbeits- und Gesund­heits­schutz gibt, die zur Erwei­te­rung sei­ner Kennt­nis­se erfor­der­lich sind. Außer­dem hat der Betriebs­rat ein Recht auf Bera­tung durch exter­ne Exper­ten wie Betriebs­ärz­te, Fach­kräf­te für Arbeits­si­cher­heit oder Berufsgenossenschaften

Pflich­ten des Betriebsrats

Die Pflich­ten des Betriebs­rats im Bereich des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes umfas­sen zum Beispiel:

  • Die Pflicht zur Über­wa­chung der Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten oder der getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen im Bereich des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes nach § 89 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebs­rat muss dabei nicht nur kon­trol­lie­ren, son­dern auch aktiv ein­grei­fen, wenn er Män­gel oder Ver­stö­ße fest­stellt. Er muss zum Bei­spiel den Arbeit­ge­ber auf­for­dern, Abhil­fe zu schaf­fen, die Beschäf­tig­ten infor­mie­ren oder bera­ten oder bei schwer­wie­gen­den Fäl­len die zustän­di­gen Behör­den einschalten
  • Die Pflicht zur För­de­rung von Maß­nah­men zur Ver­bes­se­rung der Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit nach § 89 Abs. 2 BetrVG. Der Betriebs­rat muss dabei nicht nur reagie­ren, son­dern auch pro­ak­tiv han­deln, um die Arbeits­be­din­gun­gen zu opti­mie­ren. Er muss zum Bei­spiel Vor­schlä­ge oder Anre­gun­gen für Maß­nah­men des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes machen, die Betei­li­gung der Beschäf­tig­ten anre­gen oder unter­stüt­zen oder die Zusam­men­ar­beit mit dem Arbeit­ge­ber oder ande­ren Akteu­ren suchen
  • Die Pflicht zur Beach­tung des Daten­schut­zes nach § 79 BetrVG. Der Betriebs­rat muss dabei dar­auf ach­ten, dass er bei der Wahr­neh­mung sei­ner Rech­te und Pflich­ten im Bereich des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes die Per­sön­lich­keits­rech­te der Beschäf­tig­ten nicht ver­letzt. Er muss zum Bei­spiel die Ein­wil­li­gung der Beschäf­tig­ten ein­ho­len, bevor er per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten wie Krank­heits­da­ten oder Unfall­da­ten ver­wen­det, ver­ar­bei­tet oder weitergibt

Hand­lungs­mög­lich­kei­ten

Der Betriebs­rat hat also vie­le Rech­te und Pflich­ten im Bereich des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes, die ihm eine star­ke Posi­ti­on und eine gro­ße Ver­ant­wor­tung ver­lei­hen. Um die­se Rech­te und Pflich­ten effek­tiv wahr­zu­neh­men, kann der Betriebs­rat ver­schie­de­ne Hand­lungs­mög­lich­kei­ten nut­zen. Eini­ge davon sind:

  • Die Mit­wir­kung bei der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung, die eine sys­te­ma­ti­sche Ana­ly­se der Gefah­ren und Risi­ken für die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäf­tig­ten bei der Arbeit dar­stellt. Der Betriebs­rat kann dabei zum Bei­spiel an der Pla­nung, Durch­füh­rung oder Aus­wer­tung der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung teil­neh­men, eige­ne Beob­ach­tun­gen oder Erfah­run­gen ein­brin­gen oder auf die Umset­zung von Schutz­maß­nah­men drängen
  • Die Erstel­lung von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen, die ver­bind­li­che Rege­lun­gen für den Arbeits- und Gesund­heits­schutz im Betrieb fest­le­gen. Der Betriebs­rat kann dabei zum Bei­spiel kon­kre­te Zie­le, Maß­nah­men oder Ver­fah­ren für den Arbeits- und Gesund­heits­schutz ver­ein­ba­ren, die über die gesetz­li­chen Min­dest­stan­dards hin­aus­ge­hen oder auf die spe­zi­fi­schen Bedürf­nis­se des Betriebs zuge­schnit­ten sind
  • Die Durch­füh­rung von Betriebs­be­ge­hun­gen, die eine regel­mä­ßi­ge Über­prü­fung der Arbeits­be­din­gun­gen im Betrieb ermög­li­chen. Der Betriebs­rat kann dabei zum Bei­spiel poten­ti­el­le Gefah­ren­quel­len iden­ti­fi­zie­ren, Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge machen oder den Dia­log mit den Beschäf­tig­ten suchen

Die Rol­le der Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Die Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten sind die Trä­ger der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung in Deutsch­land. Sie sind Selbst­ver­wal­tungs­kör­per­schaf­ten, die von den Arbeit­ge­bern und den Beschäf­tig­ten gemein­sam getra­gen wer­den. Sie haben die Auf­ga­be, Arbeits­un­fäl­le, Berufs­krank­hei­ten und arbeits­be­ding­te Gesund­heits­ge­fah­ren zu ver­hü­ten, für eine wirk­sa­me Ers­te Hil­fe zu sor­gen, die Gesund­heit der Ver­si­cher­ten nach Ein­tritt von Arbeits­un­fäl­len oder Berufs­krank­hei­ten wie­der­her­zu­stel­len oder zu ver­bes­sern und die Ver­si­cher­ten oder deren Hin­ter­blie­be­nen durch Geld­leis­tun­gen zu entschädigen.

För­de­rung und Unterstützung

Die Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten spie­len eine wich­ti­ge Rol­le im Bereich des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes. Sie för­dern und unter­stüt­zen den Arbeits- und Gesund­heits­schutz auf ver­schie­de­ne Wei­se, zum Beispiel:

  • Sie erlas­sen Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten, die ver­bind­li­che Regeln für die Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit fest­le­gen. Die Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten ergän­zen oder kon­kre­ti­sie­ren die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten und berück­sich­ti­gen die Beson­der­hei­ten der jewei­li­gen Bran­chen oder Tätigkeiten
  • Sie füh­ren Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men durch oder för­dern sie, um die Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit zu ver­bes­sern. Die Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men umfas­sen zum Bei­spiel die Durch­füh­rung von Betriebs­be­sich­ti­gun­gen, die Erstel­lung von Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen, die Bereit­stel­lung von Schutz­aus­rüs­tun­gen oder die För­de­rung von betrieb­li­chen Gesundheitsprogrammen
  • Sie bera­ten Arbeit­ge­ber und Beschäf­tig­te zu allen Fra­gen des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes. Die Bera­tung umfasst zum Bei­spiel die Infor­ma­ti­on über gesetz­li­che Vor­schrif­ten oder Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten, die Ver­mitt­lung von Fach­wis­sen oder Erfah­run­gen oder die Unter­stüt­zung bei der Lösung von Pro­ble­men oder Konflikten
  • Sie schu­len Arbeit­ge­ber und Beschäf­tig­te zu allen The­men des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes. Die Schu­lung umfasst zum Bei­spiel die Ver­mitt­lung von Grund­la­gen oder Spe­zi­al­kennt­nis­sen, die Sen­si­bi­li­sie­rung für Gefah­ren oder Risi­ken oder die För­de­rung von Kom­pe­ten­zen oder Verhaltensänderungen

Wich­ti­ger Partner

Die Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten sind also wich­ti­ge Part­ner für den Betriebs­rat im Bereich des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes. Der Betriebs­rat kann mit den Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten auf ver­schie­de­ne Wei­se zusam­men­ar­bei­ten, zum Beispiel:

  • Er kann an Schu­lun­gen oder Semi­na­ren der Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten zum The­ma Arbeits- und Gesund­heits­schutz teil­neh­men, um sei­ne Kennt­nis­se zu erwei­tern oder zu vertiefen
  • Er kann Exper­ti­sen oder Gut­ach­ten von den Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten anfor­dern, um sei­ne Argu­men­te oder For­de­run­gen zu stär­ken oder zu untermauern
  • Er kann die Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten in die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung ein­bin­den, um eine objek­ti­ve und fach­kun­di­ge Ein­schät­zung der Gefah­ren und Risi­ken zu erhalten
  • Er kann die Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten um Unter­stüt­zung bit­ten, wenn er Män­gel oder Ver­stö­ße im Bereich des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes fest­stellt oder behe­ben möchte

Schluss­fol­ge­rung

Arbeits- und Gesund­heits­schutz sind zwei Begrif­fe, die eng mit­ein­an­der ver­bun­den sind. Sie bezeich­nen alle Maß­nah­men, die dazu die­nen, die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäf­tig­ten bei der Arbeit zu schüt­zen und zu för­dern. Arbeits- und Gesund­heits­schutz sind nicht nur eine gesetz­li­che Pflicht, son­dern auch eine mora­li­sche Ver­ant­wor­tung für Arbeit­ge­ber und Beschäftigte.

Der Betriebs­rat ist ein wich­ti­ges Organ der betrieb­li­chen Mit­be­stim­mung und Inter­es­sen­ver­tre­tung der Beschäf­tig­ten. Er hat nicht nur das Recht, son­dern auch die Pflicht, sich für den Arbeits- und Gesund­heits­schutz im Betrieb ein­zu­set­zen. Dabei hat er zahl­rei­che Rech­te und Pflich­ten, die ihm das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz und ande­re Geset­ze oder Ver­ord­nun­gen zuweisen.

Die Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten sind die Trä­ger der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung in Deutsch­land. Sie haben die Auf­ga­be, Arbeits­un­fäl­le, Berufs­krank­hei­ten und arbeits­be­ding­te Gesund­heits­ge­fah­ren zu ver­hü­ten, für eine wirk­sa­me Ers­te Hil­fe zu sor­gen, die Gesund­heit der Ver­si­cher­ten nach Ein­tritt von Arbeits­un­fäl­len oder Berufs­krank­hei­ten wie­der­her­zu­stel­len oder zu ver­bes­sern und die Ver­si­cher­ten oder deren Hin­ter­blie­be­nen durch Geld­leis­tun­gen zu ent­schä­di­gen. Sie för­dern und unter­stüt­zen den Arbeits- und Gesund­heits­schutz auf ver­schie­de­ne Weise.

Der Arbeits- und Gesund­heits­schutz ist also ein The­ma, das alle betrifft und vie­le Aspek­te umfasst. Es ist wich­tig, dass Arbeit­ge­ber und Beschäf­tig­te gemein­sam dafür sor­gen, dass die Arbeit so gestal­tet wird, dass Gefah­ren und Risi­ken ver­mie­den oder mini­miert wer­den. Dabei kön­nen sie von den Rech­ten, Pflich­ten und Hand­lungs­mög­lich­kei­ten des Betriebs­rats sowie von den Ange­bo­ten der Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten profitieren.

Wenn Sie mehr über den Arbeits- und Gesund­heits­schutz erfah­ren möch­ten, dann emp­feh­len wir Ihnen das Semi­nar­the­ma “AG 1 – Arbeits- und Gesund­heits­schutz Teil 1”. In die­sem Semi­nar ler­nen Sie die Grund­la­gen des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes ken­nen, wie z.B. die wich­tigs­ten Geset­ze und Ver­ord­nun­gen, die Zie­le und Vor­tei­le des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes oder die Rol­le der Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten. Außer­dem erfah­ren Sie, wel­che Rech­te und Pflich­ten Sie als Betriebs­rat im Arbeits- und Gesund­heits­schutz haben und wie Sie die­se effek­tiv wahr­neh­men können.

Häu­fig gestell­te Fragen

Was ist der Unter­schied zwi­schen Arbeits- und Gesundheitsschutz?

Der Arbeits- und Gesund­heits­schutz sind zwei Begrif­fe, die eng mit­ein­an­der ver­bun­den sind. Der Arbeits- und Gesund­heits­schutz umfasst alle Maß­nah­men, die dazu die­nen, die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäf­tig­ten bei der Arbeit zu schüt­zen und zu för­dern. Der Arbeits- und Gesund­heits­schutz beinhal­tet sowohl den tech­ni­schen als auch den orga­ni­sa­to­ri­schen und sozia­len Schutz der Beschäftigten.

Der Arbeits­schutz ist ein Teil­be­reich des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes. Der Arbeits­schutz bezieht sich auf die Ver­mei­dung von Unfäl­len oder Erkran­kun­gen, die durch die Arbeit ver­ur­sacht wer­den kön­nen. Der Arbeits­schutz umfasst zum Bei­spiel die Gestal­tung von Arbeits­mit­teln, Arbeits­ver­fah­ren oder Arbeits­plät­zen sowie die Durch­füh­rung von Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen oder Schutz­maß­nah­men.

Der Gesund­heits­schutz ist ein wei­te­rer Teil­be­reich des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes. Der Gesund­heits­schutz bezieht sich auf die För­de­rung der Gesund­heit der Beschäf­tig­ten bei der Arbeit. Der Gesund­heits­schutz umfasst zum Bei­spiel die Anpas­sung der Arbeit an den Men­schen, die Erhal­tung der Arbeits­fä­hig­keit oder die Ver­bes­se­rung der Arbeits­be­din­gun­gen.

Wel­che Rech­te hat der Betriebs­rat im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes?

Der Betriebs­rat hat vie­le Rech­te im Bereich des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes, die ihm das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz und ande­re Geset­ze oder Ver­ord­nun­gen zuwei­sen. Eini­ge der wich­tigs­ten Rech­te sind:

  • Das Mit­be­stim­mungs­recht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, das dem Betriebs­rat ein Mit­spra­che­recht bei allen Fra­gen des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes gibt, die die Ord­nung des Betriebs oder das Ver­hal­ten der Arbeit­neh­mer im Betrieb betreffen
  • Das Infor­ma­ti­ons­recht nach § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG, das dem Betriebs­rat ein Recht auf Unter­rich­tung durch den Arbeit­ge­ber über alle Ange­le­gen­hei­ten des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes gibt
  • Das Über­wa­chungs­recht nach § 89 Abs. 1 BetrVG, das dem Betriebs­rat ein Recht auf Über­wa­chung der Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten oder der getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen im Bereich des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes gibt
  • Das Recht auf Schu­lung und Bera­tung nach § 37 Abs. 6 bzw. § 80 Abs. 3 BetrVG, das dem Betriebs­rat ein Recht auf Teil­nah­me an Schu­lun­gen oder Semi­na­ren zum The­ma Arbeits- und Gesund­heits­schutz gibt, die zur Erwei­te­rung sei­ner Kennt­nis­se erfor­der­lich sind

Was sind Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten und wel­che Auf­ga­ben haben sie?

Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten sind die Trä­ger der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung in Deutsch­land. Sie sind für die Ver­hü­tung, Reha­bi­li­ta­ti­on und Ent­schä­di­gung von Arbeits­un­fäl­len, Unfäl­len auf dem Arbeits­weg und Berufs­krank­hei­ten zustän­dig. Ihre gesetz­li­che Grund­la­ge ist das Sozi­al­ge­setz­buch VII (SGB VII) .

Die Auf­ga­ben der Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten sind viel­fäl­tig und umfas­sen zum Beispiel:

  • Die Erlas­sung von Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten, die ver­bind­li­che Regeln für die Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit festlegen
  • Die Durch­füh­rung oder För­de­rung von Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men, um die Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit zu verbessern
  • Die Bera­tung von Arbeit­ge­bern und Beschäf­tig­ten zu allen Fra­gen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
  • Die Schu­lung von Arbeit­ge­bern und Beschäf­tig­ten zu allen The­men des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
  • Die Über­wa­chung der Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten oder der getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
  • Die medi­zi­ni­sche, beruf­li­che und sozia­le Reha­bi­li­ta­ti­on von Ver­si­cher­ten, die einen Arbeits­un­fall erlit­ten haben oder an einer Berufs­krank­heit leiden
  • Die Ent­schä­di­gung von Ver­si­cher­ten oder deren Hin­ter­blie­be­nen durch Geldleistungen

Die Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten sind nach Wirt­schafts­zwei­gen geglie­dert und finan­zie­ren sich im Wesent­li­chen aus Bei­trä­gen der ihnen durch Pflicht­mit­glied­schaft zuge­wie­se­nen Unter­neh­men. Der­zeit bestehen neun gewerb­li­che Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten und eine land­wirt­schaft­li­che Berufsgenossenschaft .

Was sind die Vor­tei­le des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes für Arbeit­ge­ber und Beschäftigte?

Der Arbeits- und Gesund­heits­schutz hat vie­le Vor­tei­le für Arbeit­ge­ber und Beschäf­tig­te. Eini­ge der wich­tigs­ten Vor­tei­le sind:

  • Die Stei­ge­rung der Leis­tungs­fä­hig­keit, Zufrie­den­heit und Moti­va­ti­on der Beschäf­tig­ten, die sich in einer höhe­ren Pro­duk­ti­vi­tät, Qua­li­tät und Inno­va­ti­on wider­spie­geln können
  • Die Sen­kung der Kos­ten, Aus­fäl­le und Haf­tungs­ri­si­ken für die Arbeit­ge­ber, die sich in einer bes­se­ren Wirt­schaft­lich­keit, Ren­ta­bi­li­tät und Wett­be­werbs­fä­hig­keit wider­spie­geln können
  • Die Ver­bes­se­rung des Images, des Rufs und der Attrak­ti­vi­tät der Unter­neh­men oder Bran­chen, die sich in einer höhe­ren Kun­den­bin­dung, Mit­ar­bei­ter­bin­dung und Fach­kräf­te­ge­win­nung wider­spie­geln können
  • Die Bei­tra­gung zu einer nach­hal­ti­gen Ent­wick­lung der Wirt­schaft und der Gesell­schaft, die sich in einer höhe­ren sozia­len Ver­ant­wor­tung, Umwelt­ver­träg­lich­keit und Zukunfts­fä­hig­keit wider­spie­geln können

Der Arbeits- und Gesund­heits­schutz ist also eine Win-Win-Situa­ti­on für Arbeit­ge­ber und Beschäf­tig­te, die bei­de von den posi­ti­ven Effek­ten pro­fi­tie­ren können.

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