Lektion 1.2: Wahlrecht und Wählbarkeit

Wahlrecht und Wählbarkeit

Nicht jeder Arbeitnehmer kann an der Betriebsratswahl teilnehmen oder selbst kandidieren. Die Voraussetzungen sind im BetrVG明确规定.

Wahlrecht (§ 14 BetrVG)

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mehr als 3 Monaten dem Betrieb angehören.

Kein Wahlrecht haben:

  • Geschäftsführer und Managers mit Entscheidungsbefugnis
  • Arbeiter im Hausdienst (reine Hauspersonal)
  • Auszubildende unter 16 Jahren

Wählbarkeit (§ 15 BetrVG)

Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die dem Betrieb mindestens 6 Monate angehören.

Nicht wählbar sind:

  • Arbeitgeber
  • Vertreter des Arbeitgebers (z.B. Personalleiter)
  • Mitarbeiter, die wegen Straftat verurteilt wurden (bis zur Tilgung)

Besonderheiten bei Unternehmensgruppen

In Konzernstrukturen gilt: Wahlberechtigt sind Arbeitnehmer aller verbundener Unternehmen, wenn der Betriebsrat auf Konzernebene gewählt wird (§ 50 BetrVG).


Praxis-Tipps

  • Prüfen Sie vor der Wahl die Wahlberechtigung sorgfältig
  • Führen Sie ein Wählerverzeichnis
  • Informieren Sie potentielle Kandidaten rechtzeitig über ihre Rechte