Sozialrechtliche Mitbestimmung (§ 87 BetrVG)
Paragraph 87 Absatz 1 BetrVG listet die wichtigsten Bereiche auf, in denen der Betriebsrat ein betriebliches Mitbestimmungsrecht hat. Diese „Sozialordnung“ regelt das Zusammenleben im Betrieb.
Die 11 Punkte des § 87 Abs. 1
- Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer
- Ausschöpfung und Nutzung der Arbeitsplätze
- Gestaltung der Arbeitszeit
- Ferien und Arbeitsaufnahme an Feiertagen <
- Ausübung lohnsteuerlicher Freibeträge <
- Gewährung von Sonderzahlungen <
- Einführung und Anwendung von Technik <
- Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit <
- Verhütung von Arbeitsunfällen
- Verhalten interner und externer Personen
- Nutzung von Unternehmensanlagen
Praxis-Beispiel: KI-Überwachung
Wenn ein Arbeitgeber Künstliche Intelligenz zur Überwachung der Mitarbeiterleistung einführen möchte, greift Punkt 7 (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG): Die Einführung und Anwendung von Technik unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Der Betriebsrat kann hier mitbestimmen WIE die KI eingesetzt wird, nicht AB ob sie eingesetzt wird (das ist reine unternehmerische Entscheidung).
Wichtig
Bei Meinungsverschiedenheiten kann die Einigungsstelle angerufen werden. their decisions are binding for both parties.
Im Modul 3 (KI am Arbeitsplatz) gehen wir detailliert auf die Mitbestimmung bei KI-Systemen ein.