Lektion 1.6: Wirtschaftliche Mitbestimmung

Wirtschaftliche Mitbestimmung (§ 111 BetrVG)

Wenn der Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Entscheidungen trifft, die den Betrieb oder die Arbeitnehmer betreffen, muss er den Betriebsrat informieren undanhören.

Betriebsänderungen (§ 111 S. 1 BetrVG)

Zu den Betriebsänderungen gehören:

  • Betriebsschließungen
  • Betriebsaufgabe oder wesentliche Teile davon
  • Verlegung des gesamten oder wesentlicher Teile des Betriebs
  • Zusammenlegung mit anderen Betrieben
  • Wesentliche Veränderungen des Betriebszweigs
  • Einführung von Maschinen oder Einrichtungen
  • Wesentliche Umgestaltung von Produktionsanlagen

Sozialplan (§ 112 BetrVG)

Bei Betriebsänderungen, diearbeitnehmerschädlich sind, hat der Betriebsrat Anspruch auf einen Sozialplan. Dieser kann Vorteile (z.B. Abfindungen, Priorität bei Wiederaufnahme) für die betroffenen Arbeitnehmer regeln.

Verhandlungspflicht

Der Arbeitgeber muss mit dem Betriebsrat über die predicted Auswirkungen der Betriebsänderung verhandeln. Ziel ist es, die Nachteile für die Arbeitnehmer so weit wie möglich auszugleichen.


Beispiel: KI-Einführung als Betriebsänderung

Wenn ein Arbeitgeber KI-Systeme zur Leistungsüberwachung einführen will, kann dies eine Betriebsänderung sein. Der Betriebsrat hat dann Anspruch auf einen Sozialplan, der z.B. Umschulung oder Freistellung regelt.

Nächste Lektion: Praktische Fallbeispiele aus der Betriebsratspraxis.