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FAQ – Häu­fig gestell­te Fragen

Als Betriebs­rats­mit­glied ist es wich­tig, Grund- und Spe­zi­al­se­mi­na­re zu besu­chen, um über Ihre Rech­te und Pflich­ten auf dem Lau­fen­den zu blei­ben. Durch die Teil­nah­me an die­sen Semi­na­ren sind Sie bes­ser in der Lage, Ihre Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen zu ver­tre­ten und sich für deren Rech­te einzusetzen.

1. An wel­chen Schu­lun­gen soll­ten Betriebs­rats­mit­glie­der teilnehmen?

Als Betriebs­rats­mit­glied haben Sie eine wich­ti­ge Rol­le in Ihrem Unter­neh­men zu spie­len. Sie sind dazu da, die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer zu ver­tre­ten und dafür zu sor­gen, dass ihre Rech­te geach­tet wer­den. Um dies wirk­sam tun zu kön­nen, müs­sen Sie gut infor­miert sein und über die neu­es­ten Ent­wick­lun­gen in Ihrem Bereich Bescheid wis­sen. Des­halb ist es wich­tig, dass Sie regel­mä­ßig an Semi­na­ren und Schu­lun­gen teilnehmen. 

Auf die­se Wei­se erwer­ben Sie das Wis­sen und die Fähig­kei­ten, die Sie benö­ti­gen, um Ihre Auf­ga­ben best­mög­lich zu erfüllen. 

Es gibt zwei Arten von Semi­na­ren, die Sie besu­chen kön­nen: Grund­la­gen­se­mi­na­re und Spe­zi­al­se­mi­na­re. Grund­la­gen­se­mi­na­re bie­ten eine Ein­füh­rung in die für Betriebs­rats­mit­glie­der rele­van­ten The­men. Sie sind eine gute Mög­lich­keit, den Ein­stieg zu fin­den und die Grund­la­gen zu ler­nen. Spe­zi­al­se­mi­na­re bie­ten eine Ver­tie­fung bestimm­ter The­men. Sie sind ide­al für die­je­ni­gen, die ihr Wis­sen und ihr Ver­ständ­nis für die The­men ver­tie­fen wol­len. Unab­hän­gig davon, wel­che Art von Semi­nar Sie besu­chen, wer­den Sie von dem Fach­wis­sen und der Erfah­rung der Refe­ren­ten pro­fi­tie­ren. Sie geben Ihnen das nöti­ge Rüst­zeug mit auf den Weg, um Ihre Auf­ga­be effek­tiv zu erfül­len und in Ihrem Unter­neh­men etwas zu bewirken.

2. In wel­cher Rei­hen­fol­ge soll­ten Betriebs­rats­mit­glie­der an den Schu­lun­gen teilnehmen?

Als Betriebs­rats­mit­glied ist es wich­tig, Schu­lun­gen zu besu­chen, um auf dem neu­es­ten Stand der Infor­ma­tio­nen und Ent­wick­lun­gen in Ihrem Bereich zu sein. Es wer­den zwei Arten von Kur­sen ange­bo­ten – Basis­se­mi­na­re und Spe­zi­al­se­mi­na­re. In den Basis­se­mi­na­ren wer­den die wich­tigs­ten The­men behan­delt, die jedes Betriebs­rats­mit­glied ken­nen muss. Dazu gehö­ren The­men wie Arbeits­recht, Gesund­heit und Sicher­heit sowie Chan­cen­gleich­heit. In Spe­zi­al­se­mi­na­ren wer­den spe­zi­fi­sche­re Schu­lun­gen zu The­men ange­bo­ten, die für Betriebs­rats­mit­glie­der von Inter­es­se sein kön­nen. Dazu kön­nen The­men wie Arbeits­be­zie­hun­gen, Pro­jekt­ma­nage­ment und Per­so­nal­we­sen gehö­ren. Die Rei­hen­fol­ge, in der Sie die Kur­se besu­chen, ist Ihnen über­las­sen, aber es wird emp­foh­len, mit den Basis­se­mi­na­ren zu begin­nen, bevor Sie zu den Spe­zi­al­se­mi­na­ren über­ge­hen. So stel­len Sie sicher, dass Sie über ein soli­des Fun­da­ment an Wis­sen ver­fü­gen, bevor Sie sich in spe­zi­fi­sche­re The­men vertiefen.

3. Haben Betriebs­rats­mit­glie­der für die Schu­lungs­teil­nah­me einen Anspruch auf bezahl­te Frei­stel­lung von der Arbeit? 

Der Betriebs­rat ist das von den Arbeit­neh­mern eines Betrie­bes gewähl­te Organ zur Ver­tre­tung ihrer Inter­es­sen gegen­über dem Arbeit­ge­ber. Der Betriebs­rat hat nach § 37 Abs. 6 BetrVG einen Anspruch auf Teil­nah­me an den für die Arbeit des Betriebs­rats erfor­der­li­chen Schu­lun­gen. Damit hat der Betriebs­rat einen Anspruch auf Frei­stel­lung von der Arbeit unter Fort­zah­lung des Arbeits­ent­gelts für die Dau­er der Schulung.

4. Wer trägt die Kos­ten der Schulung?

Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz sieht vor, dass der Arbeit­ge­ber die Kos­ten für alle Semi­na­re und Schu­lun­gen , die für die Arbeit­neh­mer erfor­der­lich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG), über­neh­men muss. 

5. Wel­che Kos­ten muss der Arbeit­ge­ber übernehmen?

Der Arbeit­ge­ber trägt die Kos­ten für Rei­se, Unter­kunft und Ver­pfle­gung. Der Betriebs­rat hat einen gro­ßen Ermes­sens­spiel­raum bei der Aus­wahl der Schu­lungs­kur­se. Er ist nicht ver­pflich­tet, die güns­tigs­te Opti­on zu wäh­len, wenn er der Mei­nung ist, dass eine ande­re Opti­on bes­ser wäre.

6. Hat jedes Betriebs­rats­mit­glied Anspruch auf Teil­nah­me an den Schu­lun­gen und Kos­ten­über­nah­me durch den Arbeitgeber? 

Die Ant­wort auf die­se Fra­ge hängt von den spe­zi­fi­schen Schu­lun­gen und den ein­zel­nen Betriebs­rats­mit­glie­dern ab. Eini­ge Schu­lun­gen kön­nen für alle Betriebs­rats­mit­glie­der obli­ga­to­risch sein (z.B. Arbeits­recht 1 bis 3 und Betriebs­ver­fas­sungs­recht 1 bis 3) , wäh­rend ande­re fakul­ta­tiv sein können. 

7. Wie erfolgt die Anmel­dung zu einer Schulung?

Als Betriebs­rats­mit­glied haben Sie das Recht, an Schu­lun­gen teil­zu­neh­men, die Ihre Fähig­kei­ten zur Erfül­lung Ihrer Auf­ga­ben ver­bes­sern. Die­ses Recht wird Ihnen durch die Betriebs­ver­fas­sung und die Betriebs­ver­ein­ba­rung gewährt. Vor­aus­set­zung für die Kos­ten­über­nah­me durch den Arbeit­ge­ber und den Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung ist, dass der Betriebs­rat zuvor beschlos­sen hat, dass das Betriebs­rats­mit­glied an der Schu­lung teil­neh­men soll. Wenn Sie an einer Schu­lung teil­neh­men möch­ten, müs­sen Sie zunächst die gewünsch­te Ver­an­stal­tung aus­wäh­len. Nach­dem Sie die Ver­an­stal­tung aus­ge­wählt haben, soll­ten Sie einen Beschluss des Betriebs­rats über Ihre Teil­nah­me an der Schu­lung ein­ho­len. Sobald Sie den Beschluss erhal­ten haben, soll­ten Sie Ihren Arbeit­ge­ber über Ihren Wunsch, an der Schu­lung teil­zu­neh­men, informieren.

8. Muss der Arbeit­ge­ber eine Schu­lung genehmigen?

Als Betriebs­rats­mit­glied haben Sie einen gesetz­li­chen Anspruch auf die Teil­nah­me an Schu­lungs­kur­sen, die für Ihre Funk­ti­on rele­vant sind. Was aber, wenn Ihr Arbeit­ge­ber Ihnen die Teil­nah­me ver­wei­gert? Mög­li­cher­wei­se kön­nen Sie trotz­dem an der Schu­lung teil­neh­men, aber Sie soll­ten zunächst mit Ihrem Arbeit­ge­ber klä­ren, ob er bereit ist, Ihren Lohn und die Schu­lungs­kos­ten zu über­neh­men. Ist dies nicht der Fall, soll­ten Sie einen Anwalt kon­sul­tie­ren, um zu prü­fen, ob Sie recht­li­che Schrit­te ein­lei­ten können.

9. Kann der Arbeit­ge­ber eine Schu­lung ablehnen?

Als Betriebs­rats­mit­glied haben Sie Anspruch auf eine Schu­lung zu den Grund­la­gen von Arbeits­recht und Betriebs­ver­fas­sungs­recht. Die­se Schu­lun­gen sind not­wen­dig, damit Sie Ihre Auf­ga­ben effi­zi­ent erfül­len kön­nen. Lei­der ver­su­chen man­che Arbeit­ge­ber, Schu­lun­gen mit der Begrün­dung abzu­leh­nen, sie sei­en zu teu­er oder sie hät­ten kein Bud­get dafür. Dies ist jedoch nicht akzep­ta­bel. Das Gesetz besagt ein­deu­tig, dass Betriebs­rats­mit­glie­der Anspruch auf Schu­lun­gen haben, und der Arbeit­ge­ber kann sich nicht ein­fach wei­gern, die­se zu genehmigen.

11. An wen kann ich mich wen­den, wenn ich wei­te­re Fra­gen habe?

Wir sind froh, wenn sie sich bei wei­te­ren Fra­gen zur Betriebs­rats­schu­lung direkt an uns wen­den wür­den, ent­we­der tele­fo­nisch unter 0234/43841–0 oder über unser Kon­takt­for­mu­lar.