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KI-Tech­no­lo­gien und Arbeit­neh­mer­rech­te: Ein Balanceakt

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Der Ein­satz von Künst­li­cher Intel­li­genz (KI) in Unter­neh­men ist unauf­halt­sam und birgt ein enor­mes Poten­zi­al zur Effi­zi­enz­stei­ge­rung und Inno­va­ti­on. Ein aktu­el­ler Beschluss des Arbeits­ge­richts Ham­burg (Akten­zei­chen 24 BVGa 1/24 vom 16. Janu­ar 2024) beleuch­tet jedoch die recht­li­chen Her­aus­for­de­run­gen, die sich aus der Imple­men­tie­rung von KI-Tech­no­lo­gien am Arbeits­platz erge­ben, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die Mit­be­stim­mungs­rech­te von Betriebsräten.

In dem besag­ten Fall wand­te sich der Kon­zern­be­triebs­rat eines Ham­bur­ger Medi­zin­tech­nik­un­ter­neh­mens gegen die freie Nut­zung von ChatGPT und ande­ren KI-Sys­te­men durch die Mit­ar­bei­ter, ohne vor­he­ri­ge Zustim­mung oder eine abge­schlos­se­ne Rah­men­ver­ein­ba­rung. Der Betriebs­rat argu­men­tier­te, dass die Nut­zung die­ser Tech­no­lo­gien die Mit­be­stim­mungs- und Mit­wir­kungs­rech­te ver­let­ze. Das Gericht wies jedoch alle Anträ­ge zurück und stell­te fest, dass die Nut­zung von ChatGPT als Arbeits­mit­tel kei­ne Ver­let­zung der Mit­be­stim­mungs­rech­te dar­stellt, solan­ge es das Arbeits­ver­hal­ten und nicht das Ord­nungs­ver­hal­ten der Mit­ar­bei­ter betrifft und kei­ne direk­te Über­wa­chung durch den Arbeit­ge­ber ermöglicht.

Die­ser Fall unter­streicht die Not­wen­dig­keit einer kla­ren recht­li­chen Rah­mung beim Ein­satz von KI am Arbeits­platz. Wäh­rend KI-Tools wie ChatGPT das Poten­zi­al haben, Arbeits­pro­zes­se zu opti­mie­ren und Mit­ar­bei­tern bei ihrer Arbeit wert­vol­le Unter­stüt­zung zu bie­ten, ist es essen­zi­ell, dass die Ein­füh­rung sol­cher Tech­no­lo­gien in enger Abstim­mung mit den Ver­tre­tun­gen der Arbeit­neh­mer erfolgt. Hier­bei spie­len Betriebs­ver­ein­ba­run­gen eine zen­tra­le Rol­le, da sie den Rah­men für den Ein­satz von KI-Tech­no­lo­gien defi­nie­ren und gleich­zei­tig die Rech­te der Mit­ar­bei­ter schüt­zen können.

Um Kon­flik­te zu ver­mei­den und den Nut­zen von KI am Arbeits­platz voll aus­zu­schöp­fen, soll­ten Unter­neh­men pro­ak­tiv mit Betriebs­rä­ten zusam­men­ar­bei­ten. Eine früh­zei­ti­ge Ein­bin­dung des Betriebs­rats in den Pro­zess der Tech­no­lo­gie­ein­füh­rung sowie die Ent­wick­lung gemein­sa­mer Richt­li­ni­en und Schu­lun­gen kön­nen dazu bei­tra­gen, Trans­pa­renz zu schaf­fen und Beden­ken hin­sicht­lich Daten­schutz und Über­wa­chung zu adres­sie­ren. Eben­so wich­tig ist es, die Mit­ar­bei­ter über die Nut­zung und die Vor­tei­le der neu­en Tech­no­lo­gien auf­zu­klä­ren und ihnen die not­wen­di­ge Unter­stüt­zung zu bie­ten, um die Akzep­tanz zu för­dern und eine inklu­si­ve Arbeits­um­ge­bung zu schaffen.

Der Beschluss des Arbeits­ge­richts Ham­burg macht deut­lich, dass der Ein­satz von KI am Arbeits­platz eine sorg­fäl­ti­ge Abwä­gung von Inno­va­ti­ons­stre­ben und recht­li­chen sowie ethi­schen Über­le­gun­gen erfor­dert. Durch den Dia­log zwi­schen Unter­neh­men und Betriebs­rä­ten sowie die Ent­wick­lung kla­rer Ver­ein­ba­run­gen kann der Ein­satz von KI-Tech­no­lo­gien zum Wohl aller Betei­lig­ten gestal­tet wer­den, sodass Unter­neh­men von den Vor­tei­len der Digi­ta­li­sie­rung pro­fi­tie­ren kön­nen, ohne die Rech­te und das Wohl­erge­hen ihrer Mit­ar­bei­ter zu vernachlässigen.

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