8 AZR 209/21
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 8. Mai 2025 im Fall 8 AZR 209/21 entschieden, dass ein Arbeitgeber gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt, wenn er mehr personenbezogene Daten eines Arbeitnehmers an eine Konzernobergesellschaft übermittelt, als durch eine Betriebsvereinbarung erlaubt ist. Im konkreten Fall wurden im Rahmen eines Softwaretests zusätzliche sensible Daten wie Gehaltsinformationen und private Kontaktdaten weitergegeben, obwohl die Betriebsvereinbarung nur die Übermittlung bestimmter Basisdaten gestattete. Das BAG erkannte hierin einen Kontrollverlust des Arbeitnehmers über seine Daten, der einen immateriellen Schaden darstellt, und sprach ihm gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Schadensersatz in Höhe von 200 Euro zu. Diese Entscheidung unterstreicht, dass Betriebsvereinbarungen die strengen Vorgaben der DSGVO nicht umgehen dürfen und Arbeitgeber bei Datenverarbeitungen innerhalb des Konzerns sorgfältig auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen achten müssen.
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Datenschutz am Arbeitsplatz: Wenn der Arbeitgeber Daten weitergibt
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