8 AZR 209/21

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat am 8. Mai 2025 im Fall 8 AZR 209/21 ent­schie­den, dass ein Arbeit­ge­ber gegen die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) ver­stößt, wenn er mehr per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten eines Arbeit­neh­mers an eine Kon­zern­o­ber­ge­sell­schaft über­mit­telt, als durch eine Betriebs­ver­ein­ba­rung erlaubt ist. Im kon­kre­ten Fall wur­den im Rah­men eines Soft­ware­tests zusätz­li­che sen­si­ble Daten wie Gehalts­in­for­ma­tio­nen und pri­va­te Kon­takt­da­ten wei­ter­ge­ge­ben, obwohl die Betriebs­ver­ein­ba­rung nur die Über­mitt­lung bestimm­ter Basis­da­ten gestat­te­te. Das BAG erkann­te hier­in einen Kon­troll­ver­lust des Arbeit­neh­mers über sei­ne Daten, der einen imma­te­ri­el­len Scha­den dar­stellt, und sprach ihm gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Scha­dens­er­satz in Höhe von 200 Euro zu. Die­se Ent­schei­dung unter­streicht, dass Betriebs­ver­ein­ba­run­gen die stren­gen Vor­ga­ben der DSGVO nicht umge­hen dür­fen und Arbeit­ge­ber bei Daten­ver­ar­bei­tun­gen inner­halb des Kon­zerns sorg­fäl­tig auf die Ein­hal­tung daten­schutz­recht­li­cher Bestim­mun­gen ach­ten müssen.


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