§ 96 BetrVG

Paragraph 96 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat dazu, die berufliche Bildung der Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Personalplanung gemeinsam zu fördern. Beide Seiten müssen über den Bildungsbedarf beraten und Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung unterstützen, um die Qualifikationen der Belegschaft an betriebliche Entwicklungen anzupassen. Der Betriebsrat hat hierbei ein Initiativrecht und kann Vorschläge zur Umsetzung von Bildungsmaßnahmen sowie zur Förderung bestimmter Arbeitnehmergruppen einbringen. Ziel des Paragraphen ist es, die berufliche Entwicklung der Beschäftigten zu sichern und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu stärken.