Was ist arbeits­me­di­zi­ni­sche Vorsorge?

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Die Ver­än­de­run­gen in der Arbeits­welt brin­gen für die Beschäf­tig­ten neue Belas­tun­gen und Bean­spru­chun­gen mit sich. Gleich­zei­tig erfor­dert die demo­gra­fi­sche Ent­wick­lung eine deut­li­che Ver­län­ge­rung der Lebensarbeitszeiten.

Beschäf­tig­te haben das Recht, sich auf ihren Wunsch hin arbeits­me­di­zi­nisch bera­ten und unter­su­chen zu las­sen. Bei bestimm­ten Gefähr­dun­gen am Arbeits­platz muss der Arbeit­ge­ber den Beschäf­tig­ten arbeits­me­di­zi­ni­sche Vor­sor­ge anbie­ten. Sind die Gefähr­dun­gen beson­ders groß, ist eine Pflicht­vor­sor­ge vorgeschrieben.

 Mit­tel der arbeits­me­di­zi­ni­schen Vorsorge

  • arbeits­me­di­zi­ni­sche Vor­sor­ge­ter­mi­ne bei der Betriebs­ärz­tin oder dem Betriebs­arzt ein­schließ­lich der Auf­klä­rung und Bera­tung des Beschäf­tig­ten über die mit bestimm­ten Tätig­kei­ten ver­bun­de­nen Gesund­heits­ge­fähr­dun­gen sowie kör­per­li­che und kli­ni­sche Unter­su­chun­gen, sofern die­se erfor­der­lich sind und der oder die Beschäf­tig­te die­se Unter­su­chun­gen nicht ablehnt,
  • die Erfas­sung und Bewer­tung der Ergeb­nis­se und Befun­de aus der Vorsorge,
  • arbeits­me­di­zi­nisch begrün­de­te Vor­schlä­ge an den Arbeit­ge­ber für Maß­nah­men des Arbeits­schut­zes im Betrieb.

Arbeits­me­di­zi­ni­sche Vor­sor­ge ist eine indi­vi­du­el­le Arbeits­schutz­maß­nah­me. Sie darf tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Arbeits­schutz­maß­nah­men nicht erset­zen, kann die­se aber wirk­sam ergän­zen. Arbeits­me­di­zi­ni­sche Vor­sor­ge fin­det im geschütz­ten Raum und unter dem Sie­gel der Ver­schwie­gen­heit des Betriebs­arz­tes statt. Hier kön­nen sich Beschäf­tig­te zu den Wech­sel­wir­kun­gen zwi­schen ihrer Arbeit und ihrer Gesund­heit infor­mie­ren und bera­ten las­sen. Ziel der arbeits­me­di­zi­ni­schen Vor­sor­ge ist, arbeits­be­ding­te Gesund­heits­be­schwer­den früh­zei­tig zu erken­nen und arbeits­be­ding­te Erkran­kun­gen ein­schließ­lich Berufs­krank­hei­ten zu ver­hü­ten. Arbeits­me­di­zi­ni­sche Vor­sor­ge umfasst immer ein ärzt­li­ches Bera­tungs­ge­spräch mit Ana­mne­se ein­schließ­lich Arbeits­ana­mne­se. Hält der Betriebs­arzt zur Auf­klä­rung und Bera­tung kör­per­li­che oder kli­ni­sche Unter­su­chun­gen für erfor­der­lich, so bie­tet er die­se an. Unter­su­chun­gen dür­fen aller­dings nicht gegen den Wil­len des betrof­fe­nen Beschäf­tig­ten durch­ge­führt wer­den. Arbeits­me­di­zi­ni­sche Vor­sor­ge darf nicht mit Unter­su­chun­gen zum Nach­weis der gesund­heit­li­chen Eig­nung für beruf­li­che Anfor­de­run­gen ver­wech­selt werden.

Recht­li­che Grund­la­ge ist die Ver­ord­nung zur arbeits­me­di­zi­ni­schen Vor­sor­ge (Arb­MedVV).

Tipp: Eine Bro­schü­re der Arbeits­me­di­zi­ni­schen Vor­sor­ge nach der Ver­ord­nung zur arbeits­me­di­zi­ni­schen Vor­sor­ge (Arb­MedVV) fin­den Sie auf der Inter­net­sei­te des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Arbeit und Soziales.

Bleibt prä­ven­tiv!

Euer

Andre­as Galatas

Bild­rech­te Head­er­fo­to: © istockphoto.com/Portra

#ibpAka­de­mie #kom­pe­tenz­ori­en­tier­te #Betriebs­rats­schu­lun­gen

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