Mit dem Bürgergeld-Gesetz bringt die Bundesregierung zentrale Regelungen zur Erneuerung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf den Weg. Deutliche Verbesserungen bei den Regelbedarfen, Einkommensfreibeträgen, Weiterbildungsmöglichkeiten, im Eingliederungsprozess und bei den Anspruchsvoraussetzungen bilden die Schwerpunkte dieser großen Sozialreform.
Die Preisentwicklung und damit auch die Auswirkungen der Energiekrise werden durch eine aktuellere Fortschreibung der Regelbedarfe berücksichtigt. Ziel ist, die Menschen auch in Krisenzeiten verlässlich abzusichern.
Was bedeutet das für die Regelbedarfe?
Für die Regelbedarfe ergeben sich zum 1. Januar 2023 folgende Beträge:
- nicht mit Partnern zusammenlebende Erwachsene: 502 Euro
- mit Partnern zusammenlebende Erwachsene, Erwachsene in besonderer Wohnform (nur SGB XII): 451 Euro
- Erwachsene in stationären Einrichtungen (nur SGB XII), Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern (nur SGB II): 402 Euro
- Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: 420 Euro
- Kinder von 6 bis unter 14 Jahre: 348 Euro
- Kinder bis unter 6 Jahre: 318 Euro
Wie sieht es dann mit den Freibeträgen aus?
Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, soll künftig mehr von seinem Einkommen behalten können: Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30 Prozent angehoben. Auch die Freibeträge für Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende werden erhöht.
Welche Vorteile im Vergleich zu bestehenden Regelungen hat das Bürgergeld für mich?
Das Bürgergeld ist insgesamt unbürokratischer und digital zugänglich – mit einer einfachen, nutzerorientierten und barrierefreien Beantragung. Mit einer Bagatellgrenze von 50 Euro für Rückforderungen wird zudem die Anzahl der Bescheide reduziert und Bürokratie abgebaut. Gleichzeitig bringen Karenzzeiten für Wohnen und Vermögen eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung mit sich.
Leistungsberechtige und Integrationsfachkräfte erarbeiten gemeinsam einen Kooperationsplan. Dieser dokumentiert in klarer und verständlicher Sprache die gemeinsam entwickelte Eingliederungsstrategie und kommt ohne Hinweis auf Rechtsfolgen aus. Mit Erstellung des Kooperationsplans beginnt eine sechsmonatige Vertrauenszeit, in der bei Pflichtverletzungen keine Leistungsminderungen erfolgen.
Leistungsberechtigte sollen sich zu Beginn des Bürgergeldbezugs ganz auf die Arbeitsuche konzentrieren können. Deswegen gelten in den ersten zwei Jahren Karenzzeiten für Wohnung und Vermögen. In dieser Zeit wird Vermögen nicht berücksichtigt, sofern es nicht erheblich ist, und die Unterkunftskosten werden in tatsächlicher Höhe anerkannt.
Außerhalb der sechsmonatigen Vertrauenszeit betragen Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen nach Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrung zunächst 20 Prozent und dann im Weiteren höchstens 30 Prozent des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs. Kosten der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert.
Hier geht’s zum Gesetzentwurf.
Bleiben Sie flüssig!
Euer
Andreas Galatas
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