§ 118 BetrVG
§ 118 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt die Anwendung des Gesetzes auf sogenannte Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften. Tendenzbetriebe sind Unternehmen, die überwiegend politischen, konfessionellen, karitativen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder berichterstattenden Zwecken dienen. In solchen Betrieben finden die Vorschriften des BetrVG nur eingeschränkt Anwendung, um die Eigenart des Unternehmens zu schützen. Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen sind ebenfalls von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen.
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Tendenzbetrieb: Definition, Rechte und Pflichten des Betriebsrats
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