§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

Der Begriff “§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG” bezieht sich auf einen spe­zi­fi­schen Para­gra­phen im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG). In die­sem Para­gra­phen wird gere­gelt, dass der Betriebs­rat in Ange­le­gen­hei­ten, die die Arbeits­zeit der Arbeit­neh­mer betref­fen, mit­be­stim­men kann. Dies bedeu­tet, dass der Betriebs­rat ein Mit­spra­che­recht bei der Fest­le­gung von Arbeits­zei­ten und ‑rege­lun­gen hat. Durch die­se Rege­lung soll die Mit­be­stim­mung der Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung gestärkt und die Arbeits­be­din­gun­gen der Beschäf­tig­ten ver­bes­sert werden.


  • Betriebs­rat und Unter­neh­mens­ethik: Ein star­kes Duo

    Betriebs­rat und Unter­neh­mens­ethik: Ein star­kes Duo

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    In einer Welt, in der ethi­sche Stan­dards und pro­fes­sio­nel­les Ver­hal­ten zuneh­mend im Fokus ste­hen, sind Ethik-Richt­li­ni­en und Ver­hal­tens­ko­di­zes in Unter­neh­men unver­zicht­bar gewor­den. Die­se Richt­li­ni­en sind nicht nur Weg­wei­ser für ange­mes­se­nes Ver­hal­ten, son­dern spie­geln auch die grund­le­gen­den Wer­te und Prin­zi­pi­en einer Orga­ni­sa­ti­on wider. In Deutsch­land, einem Land mit einer aus­ge­präg­ten Tra­di­ti­on der Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung, spie­len Betriebs­rä­te eine…