§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG regelt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Ziel ist es, die Interessen der Beschäftigten zu schützen und eine transparente Nutzung solcher Systeme zu gewährleisten. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, um sicherzustellen, dass die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer gewahrt bleiben.