Paragraph 90 des Betriebsverfassungsgesetzes regelt die Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrates bei der Planung von Bauvorhaben, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat über diese Vorhaben rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu informieren, damit die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer gemeinsam erörtert werden können. Dabei müssen insbesondere die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigt werden. Ziel der Vorschrift ist es, die Interessen der Beschäftigten bereits in der Planungsphase neuer betrieblicher Strukturen einzubeziehen.

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Erfahren Sie, wie Betriebsräte Digitalisierung und Restrukturierung mit den §§ 90/91 BetrVG aktiv gestalten – zwischen Präventionsschutz und Innovationskraft.