Paragraph 91 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) räumt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung ein. Voraussetzung ist, dass diese Änderungen den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen widersprechen und die Beschäftigten dadurch einer besonderen Belastung ausgesetzt werden. Der Betriebsrat kann in solchen Fällen verlangen, dass angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastungen getroffen werden. Erzielen Arbeitgeber und Betriebsrat hierbei keine Einigung, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich über die notwendigen Maßnahmen.

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Erfahren Sie, wie Betriebsräte Digitalisierung und Restrukturierung mit den §§ 90/91 BetrVG aktiv gestalten – zwischen Präventionsschutz und Innovationskraft.