Betriebsratswahl 2025

Betriebs­rats­wahl 2025 bezeich­net eine außer­plan­mä­ßi­ge Betriebs­rats­wahl, die außer­halb des regu­lä­ren Wahl­tur­nus von vier Jah­ren statt­fin­det. Sie ist erfor­der­lich, wenn einer der gesetz­lich fest­ge­leg­ten Grün­de nach § 13 Abs. 2 BetrVG vor­liegt, wie zum Bei­spiel der Rück­tritt des Betriebs­rats, eine erfolg­rei­che Wahl­an­fech­tung oder gra­vie­ren­de Ver­än­de­run­gen in der Beleg­schaft. Falls die Wahl nach dem 1. März 2025 statt­fin­det, gilt sie als regu­lä­re Wahl für die Amts­pe­ri­ode 2026–2030, wodurch sich die Amts­zeit des neu gewähl­ten Betriebs­rats auf bis zu fünf Jah­re ver­län­gern kann. Unter­neh­men und Betriebs­rä­te soll­ten daher früh­zei­tig prü­fen, ob eine Neu­wahl erfor­der­lich ist und wel­che Fris­ten ein­zu­hal­ten sind.


  • Betriebs­rats­wahl 2025: Wann ist eine vor­zei­ti­ge Neu­wahl zwin­gend erforderlich?

    Betriebs­rats­wahl 2025: Wann ist eine vor­zei­ti­ge Neu­wahl zwin­gend erforderlich?

    /

    Wann ist eine vorzeitige Betriebsratswahl 2025 erforderlich? Erfahre alles zu gesetzlichen Grundlagen, Fristen, Stolperfallen & Handlungsempfehlungen.