Erforderliche Betriebsratsschulungen

Erfor­der­li­che Betriebs­rats­schu­lun­gen bezie­hen sich auf die Schu­lun­gen, die Mit­glie­der des Betriebs­rats absol­vie­ren müs­sen, um ihre Auf­ga­ben und Ver­ant­wort­lich­kei­ten effek­tiv wahr­neh­men zu kön­nen. Die­se Schu­lun­gen sol­len den Betriebs­rats­mit­glie­dern das not­wen­di­ge Wis­sen und die Fähig­kei­ten ver­mit­teln, um die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer zu ver­tre­ten und die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen ein­zu­hal­ten. Die Inhal­te der Schu­lun­gen kön­nen je nach den spe­zi­fi­schen Anfor­de­run­gen und Bedürf­nis­sen des Betriebs­rats variieren.


  • Haben Betriebs­rats­mit­glie­der für die Schu­lungs­teil­nah­me einen Anspruch auf bezahl­te Frei­stel­lung von der Arbeit? 

    Haben Betriebs­rats­mit­glie­der für die Schu­lungs­teil­nah­me einen Anspruch auf bezahl­te Frei­stel­lung von der Arbeit? 

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    Der Betriebs­rat ist das von den Arbeit­neh­mern eines Betrie­bes gewähl­te Organ zur Ver­tre­tung ihrer Inter­es­sen gegen­über dem Arbeit­ge­ber. Der Betriebs­rat hat nach § 37 Abs. 6 BetrVG einen Anspruch auf Teil­nah­me an den für die Arbeit des Betriebs­rats erfor­der­li­chen Schu­lun­gen. Damit hat der Betriebs­rat einen Anspruch auf Frei­stel­lung von der Arbeit unter Fort­zah­lung des Arbeits­ent­gelts…