Freistellung

Eine Frei­stel­lung bezeich­net die vor­über­ge­hen­de Befrei­ung von einer Arbeits­ver­pflich­tung. Dabei kann es sich um eine Frei­stel­lung von der Arbeit han­deln, bei­spiels­wei­se im Rah­men eines Sab­ba­ti­cals oder einer unbe­zahl­ten Aus­zeit. Eine Frei­stel­lung kann aber auch bedeu­ten, dass ein Arbeit­neh­mer von bestimm­ten Auf­ga­ben oder Ver­pflich­tun­gen ent­bun­den wird, bei­spiels­wei­se bei einer Frei­stel­lung von Füh­rungs­ver­ant­wor­tung. In jedem Fall ermög­licht eine Frei­stel­lung dem Arbeit­neh­mer eine zeit­li­che oder inhalt­li­che Entlastung.


  • Haben Betriebs­rats­mit­glie­der für die Schu­lungs­teil­nah­me einen Anspruch auf bezahl­te Frei­stel­lung von der Arbeit? 

    Haben Betriebs­rats­mit­glie­der für die Schu­lungs­teil­nah­me einen Anspruch auf bezahl­te Frei­stel­lung von der Arbeit? 

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    Der Betriebs­rat ist das von den Arbeit­neh­mern eines Betrie­bes gewähl­te Organ zur Ver­tre­tung ihrer Inter­es­sen gegen­über dem Arbeit­ge­ber. Der Betriebs­rat hat nach § 37 Abs. 6 BetrVG einen Anspruch auf Teil­nah­me an den für die Arbeit des Betriebs­rats erfor­der­li­chen Schu­lun­gen. Damit hat der Betriebs­rat einen Anspruch auf Frei­stel­lung von der Arbeit unter Fort­zah­lung des Arbeits­ent­gelts…