Wirtschaftlichkeitsgebot BetrVG

Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Betriebsrat dazu, bei der Inanspruchnahme von Sachmitteln, Schulungen oder externem Rat die Kosten für den Arbeitgeber so gering wie möglich zu halten. Gemäß § 40 BetrVG muss das Gremium vor jeder Ausgabe prüfen, ob die geplante Maßnahme für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben tatsächlich erforderlich und angemessen ist. Dabei muss der Betriebsrat stets zwischen dem berechtigten Interesse an einer wirksamen Interessenvertretung und der finanziellen Belastung des Unternehmens abwägen. Ziel ist ein verantwortungsbewusster Umgang mit betrieblichen Ressourcen, ohne dabei die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats unzulässig einzuschränken.