§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Der Begriff “§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG” bezieht sich auf einen spezifischen Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). In diesem Paragraphen wird geregelt, dass der Betriebsrat in Angelegenheiten, die die Arbeitszeit der Arbeitnehmer betreffen, mitbestimmen kann. Dies bedeutet, dass der Betriebsrat ein Mitspracherecht bei der Festlegung von Arbeitszeiten und ‑regelungen hat. Durch diese Regelung soll die Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung gestärkt und die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten verbessert werden.
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Betriebsrat und Unternehmensethik: Ein starkes Duo
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In einer Welt, in der ethische Standards und professionelles Verhalten zunehmend im Fokus stehen, sind Ethik-Richtlinien und Verhaltenskodizes in Unternehmen unverzichtbar geworden. Diese Richtlinien sind nicht nur Wegweiser für angemessenes Verhalten, sondern spiegeln auch die grundlegenden Werte und Prinzipien einer Organisation wider. In Deutschland, einem Land mit einer ausgeprägten Tradition der Arbeitnehmervertretung, spielen Betriebsräte eine…