Gren­zen der Rück­zah­lungs­pflicht von Fort­bil­dungs­kos­ten bei Kündigung

Gren­zen der Rück­zah­lungs­pflicht von Fort­bil­dungs­kos­ten bei Kündigung

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Oft ist es sowohl für den Arbeit­ge­ber als auch für den Arbeit­neh­mer sinn­voll, wenn Fort­bil­dungs­maß­nah­men ange­bo­ten und wahr­ge­nom­men wer­den. Dadurch ent­ste­hen natür­lich Kos­ten, die in der Regel vom Betrieb über­nom­men wer­den. Dabei ist es üblich, dass ein Fort­bil­dungs­ver­trag geschlos­sen wird, in dem fest­ge­legt wird, unter wel­chen Bedin­gun­gen der Arbeit­neh­mer die­sen finan­zi­el­len Auf­wand zurück­zu­zah­len hat. Eine sol­che Rege­lung legt zum Bei­spiel fest, dass das Arbeits­ver­hält­nis nicht durch eine Kün­di­gung sei­tens des Beschäf­tig­ten inner­halb von sechs Mona­ten been­det wird. Die recht­li­che Wirk­sam­keit sol­cher Klau­seln ist unbe­strit­ten, wenn sie den Arbeit­neh­mer nicht unan­ge­mes­sen benachteiligen.

Wann besteht kei­ne Rückzahlungspflicht?

1. Rück­zah­lungs­pflicht bei krank­heits­be­ding­ter Eigenkündigung

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in einem Urteil (BAG, Urteil vom 01.03.2022, 9 AZR 260/21) ent­schie­den, dass die Rück­zah­lungs­ver­ein­ba­rung dann nicht greift, wenn die Kün­di­gung auf­grund einer lang­wie­ri­gen Krank­heit ein­sei­tig vom Arbeit­neh­mer erfolgt. Es hat­te in die­sem Fall einer Kran­ken­schwes­ter Recht gege­ben, die auf­grund krank­heits­be­ding­ter dau­er­haf­ter Arbeits­un­fä­hig­keit das Arbeits­ver­hält­nis been­det hat­te, nach­dem sie kurz zuvor eine mehr­mo­na­ti­ge Aus­bil­dung zum “Fach­the­ra­peut Wun­de ICW” erfolg­reich abge­schlos­sen hat­te. Der Arbeit­ge­ber bestand auf die im Fort­bil­dungs­ver­trag fest­ge­leg­te antei­li­ge Über­nah­me der Kos­ten durch die Krankenschwester.

Das Gericht begrün­de­te sei­ne Ent­schei­dung damit, dass die Bin­dungs­klau­sel im Fort­bil­dungs­ver­trag in die­sem Fall unan­ge­mes­sen sei, da die gefor­der­te Betriebs­treue nicht in der Hand der Beklag­ten lag und es kei­nen Nach­teil für den Arbeit­ge­ber dar­stel­le, da auch ohne Kün­di­gung kei­ne Arbeits­leis­tung mehr zu erwar­ten war.

2. Kün­di­gung des Arbeit­neh­mers wegen Fehl­ver­hal­ten des Arbeitgebers

Auch wenn die Kün­di­gung auf das Fehl­ver­hal­ten des Arbeit­ge­bers zurück­geht, ist eine Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung unwirksam.

Das ist zum Bei­spiel dann der Fall, wenn ein Mit­ar­bei­ter den Betrieb ver­lässt, weil er dort gemobbt wird, und die Betriebs­lei­tung nichts dage­gen unter­nimmt. Das glei­che gilt auch bei einer Kün­di­gung wegen fort­ge­setz­ter Dis­kri­mi­nie­rung des Arbeitnehmers.

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