§ 20 BetrVG

Paragraph 20 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt den Schutz sowie die Kosten der Betriebsratswahl. Er untersagt jede Form der Behinderung oder unzulässigen Beeinflussung der Wahl, etwa durch Drohungen oder das Versprechen von Vorteilen. Zudem stellt die Vorschrift sicher, dass Arbeitnehmer aufgrund ihrer Beteiligung an der Wahl weder benachteiligt noch bevorzugt werden dürfen. Schließlich verpflichtet die Norm den Arbeitgeber, die notwendigen Kosten der Wahl zu tragen und die Stimmabgabe während der Arbeitszeit ohne Lohnausfall zu ermöglichen.