§ 21a Abs. 2 BetrVG regelt das sogenannte Übergangsmandat des Betriebsrats für den Fall, dass ein Betrieb in mehrere selbstständige Einheiten aufgespaltet wird. In diesem Szenario bleibt der bestehende Betriebsrat für die neuen Betriebsteile so lange im Amt, bis dort neue Vertretungen gewählt wurden, sofern die Einheiten die Voraussetzungen für einen eigenen Betriebsrat erfüllen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Arbeitnehmer auch während der Phase der Umstrukturierung nicht ohne rechtliche Interessenvertretung bleiben. Das Übergangsmandat endet spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an dem die Aufspaltung des Betriebs wirksam geworden ist.

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Der Betriebsübergang stellt eine signifikante Herausforderung in der Arbeitswelt dar, insbesondere für die Betriebsräte, die die Interessen der Arbeitnehmer vertreten. Dieser Artikel beleuchtet die Bedeutung von Betriebsübergängen und deren Auswirkungen auf die Arbeitnehmervertretungen. Im Fokus steht die rechtliche Grundlage, speziell § 613a BGB und § 21a Abs. 2 BetrVG, die den Rahmen für die Mitbestimmungsrechte…