§ 27 BetrVG

Paragraph 27 des Betriebsverfassungsgesetzes regelt die Bildung eines Betriebsausschusses, der ab einer Betriebsratsgröße von neun Mitgliedern zwingend vorgeschrieben ist. Dieser Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, seinem Stellvertreter sowie weiteren gewählten Ratsmitgliedern. Seine Hauptaufgabe liegt in der Führung der laufenden Geschäfte des Betriebsrats, um die tägliche Arbeit des Gremiums effizienter zu gestalten. Darüber hinaus können dem Betriebsausschuss durch Mehrheitsbeschluss weitere spezifische Aufgaben zur eigenständigen Erledigung übertragen werden.