Paragraph 40 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Arbeit des Betriebsrats. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Gremiums entstehenden Kosten zu übernehmen und die erforderlichen Räume, Sachmittel sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass die jeweiligen Ausgaben für die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sind. Dies umfasst neben den laufenden Kosten auch Aufwendungen für Schulungen, Fachliteratur oder die Durchführung von Betriebsversammlungen.

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