§ 40 Abs. 1 BetrVG

Paragraph 40 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes verpflichtet den Arbeitgeber dazu, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für Räume, notwendige Sachmittel wie Büromaterial und Technik sowie die erforderliche personelle Unterstützung. Die Regelung stellt sicher, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben unabhängig und ohne finanzielle Eigenbelastung der Mitglieder erfüllen kann. Dabei muss der Betriebsrat bei seinen Ausgaben stets den Grundsatz der Erforderlichkeit beachten und darf den Arbeitgeber nur mit tatsächlich notwendigen Kosten belasten.


  • Kostengünstigere Inhouse-Schulung statt externer Seminarteilnahme (3 BV 11/14)

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    Kostengünstigere Inhouse-Schulung statt externer Seminarteilnahme (3 BV 11/14)

    Das Arbeitsgericht (ArbG) Trier hat in einem richtungsweisenden Urteil entschieden, dass Unternehmen die Möglichkeit haben, kostengünstigere Inhouse-Schulungen für Betriebsräte anzubieten, anstatt diese zu externen Seminaren zu schicken. Diese Entscheidung eröffnet Unternehmen neue Perspektiven in der Gestaltung ihrer Schulungsstrategien und könnte erhebliche Kosteneinsparungen mit sich bringen. Im Urteil 3 BV 11/14 wurde detailliert dargelegt, unter welchen…