§ 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Der § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in Deutschland bezieht sich auf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Personalentscheidungen. Hierzu gehören Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen oder Entlassungen von Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat über solche Entscheidungen zu informieren und seine Zustimmung einzuholen. Wenn der Betriebsrat diese Entscheidungen ablehnt, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht einen Zustimmungsersetzungsantrag stellen.