Das Aktenzeichen 3 BV 11/14 bezieht sich auf einen wegweisenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 28. April 2015. Im Kern ging es darum, ob ein Betriebsrat bei der Einrichtung einer Facebook-Seite des Arbeitgebers mitbestimmen darf, sofern dort Kommentare über Mitarbeiter gepostet werden können. Das Gericht bejahte dies, da eine solche Seite als technische Einrichtung zur Überwachung von Leistung und Verhalten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gilt. Diese Entscheidung verdeutlichte, dass moderne Kommunikationsmittel trotz ihres Marketingcharakters die Mitbestimmungsrechte im digitalen Bereich aktivieren können.

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Das Arbeitsgericht (ArbG) Trier hat in einem richtungsweisenden Urteil entschieden, dass Unternehmen die Möglichkeit haben, kostengünstigere Inhouse-Schulungen für Betriebsräte anzubieten, anstatt diese zu externen Seminaren zu schicken. Diese Entscheidung eröffnet Unternehmen neue Perspektiven in der Gestaltung ihrer Schulungsstrategien und könnte erhebliche Kosteneinsparungen mit sich bringen. Im Urteil 3 BV 11/14 wurde detailliert dargelegt, unter welchen…