Anscheinsvollmacht

Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn jemand aufgrund bestimmter äußerer Umstände den Anschein erweckt, dass eine Vollmacht besteht, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Rechtsfolgen, die aus dem Vorhandensein einer Vollmacht resultieren können, kommen dann auch bei einer Anscheinsvollmacht zum Tragen. Dies bedeutet, dass jemand, der in gutem Glauben gehandelt hat und sich auf die vermeintliche Vollmacht verlassen hat, nicht rechtlich benachteiligt werden darf. Um eine Anscheinsvollmacht anerkennen zu können, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.


  • BAG: Keine Anscheinsvollmacht bei Betriebsvereinbarungen

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    BAG: Keine Anscheinsvollmacht bei Betriebsvereinbarungen

    Eigentlich ist im Betriebsverfassungsgesetz klar geregelt, wie ein Betriebsratsbeschluss gefasst wird: Die Betriebsratsmitglieder werden vom Vorsitzenden zu einer Sitzung eingeladen. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte genannt und die Mitglieder stimmen dann zusammen über die zu beschließenden Dinge ab (§ 29 Abs. 2 BetrVG und § 33 Abs. 1 BetrVG). Auch eine nachträgliche Beschlussfassung ist…