Anscheinsvollmacht

Eine Anscheins­voll­macht liegt vor, wenn jemand auf­grund bestimm­ter äuße­rer Umstän­de den Anschein erweckt, dass eine Voll­macht besteht, obwohl dies tat­säch­lich nicht der Fall ist. Rechts­fol­gen, die aus dem Vor­han­den­sein einer Voll­macht resul­tie­ren kön­nen, kom­men dann auch bei einer Anscheins­voll­macht zum Tra­gen. Dies bedeu­tet, dass jemand, der in gutem Glau­ben gehan­delt hat und sich auf die ver­meint­li­che Voll­macht ver­las­sen hat, nicht recht­lich benach­tei­ligt wer­den darf. Um eine Anscheins­voll­macht aner­ken­nen zu kön­nen, müs­sen jedoch bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein.


  • BAG: Kei­ne Anscheins­voll­macht bei Betriebsvereinbarungen

    BAG: Kei­ne Anscheins­voll­macht bei Betriebsvereinbarungen

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    Eigent­lich ist im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz klar gere­gelt, wie ein Betriebs­rats­be­schluss gefasst wird: Die Betriebs­rats­mit­glie­der wer­den vom Vor­sit­zen­den zu einer Sit­zung ein­ge­la­den. In der Ein­la­dung wer­den die Tages­ord­nungs­punk­te genannt und die Mit­glie­der stim­men dann zusam­men über die zu beschlie­ßen­den Din­ge ab (§ 29 Abs. 2 BetrVG und § 33 Abs. 1 BetrVG). Auch eine nach­träg­li­che Beschluss­fas­sung ist…