Anspruch auf Schulungsteilnahme
Der Begriff “Anspruch auf Schulungsteilnahme” bezieht sich auf das Recht einer Person, an einer Schulung oder Weiterbildung teilzunehmen. Dieser Anspruch kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben, wie beispielsweise aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen oder aus individuellen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Output dieses Anspruchs ist die tatsächliche Teilnahme an der Schulung, bei der die Person neue Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben kann, die für ihre berufliche Entwicklung oder ihre Aufgaben im Unternehmen relevant sind.
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Hat jedes Betriebsratsmitglied Anspruch auf Teilnahme an den Schulungen und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber?
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Die Antwort auf diese Frage hängt von den spezifischen Schulungen und den einzelnen Betriebsratsmitgliedern ab. Einige Schulungen können für alle Betriebsratsmitglieder obligatorisch sein (z.B. Arbeitsrecht 1 bis 3 und Betriebsverfassungsrecht 1 bis 3) , während andere fakultativ sein können.
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Haben Betriebsratsmitglieder für die Schulungsteilnahme einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit?
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Der Betriebsrat ist das von den Arbeitnehmern eines Betriebes gewählte Organ zur Vertretung ihrer Interessen gegenüber dem Arbeitgeber. Der Betriebsrat hat nach § 37 Abs. 6 BetrVG einen Anspruch auf Teilnahme an den für die Arbeit des Betriebsrats erforderlichen Schulungen. Damit hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts…