Anspruch auf Schulungsteilnahme

Der Begriff “Anspruch auf Schu­lungs­teil­nah­me” bezieht sich auf das Recht einer Per­son, an einer Schu­lung oder Wei­ter­bil­dung teil­zu­neh­men. Die­ser Anspruch kann sich aus ver­schie­de­nen Grün­den erge­ben, wie bei­spiels­wei­se aus arbeits­recht­li­chen Bestim­mun­gen oder aus indi­vi­du­el­len Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer. Der Out­put die­ses Anspruchs ist die tat­säch­li­che Teil­nah­me an der Schu­lung, bei der die Per­son neue Fähig­kei­ten und Kennt­nis­se erwer­ben kann, die für ihre beruf­li­che Ent­wick­lung oder ihre Auf­ga­ben im Unter­neh­men rele­vant sind.


  • Hat jedes Betriebs­rats­mit­glied Anspruch auf Teil­nah­me an den Schu­lun­gen und Kos­ten­über­nah­me durch den Arbeitgeber? 

    Hat jedes Betriebs­rats­mit­glied Anspruch auf Teil­nah­me an den Schu­lun­gen und Kos­ten­über­nah­me durch den Arbeitgeber? 

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    Die Ant­wort auf die­se Fra­ge hängt von den spe­zi­fi­schen Schu­lun­gen und den ein­zel­nen Betriebs­rats­mit­glie­dern ab. Eini­ge Schu­lun­gen kön­nen für alle Betriebs­rats­mit­glie­der obli­ga­to­risch sein (z.B. Arbeits­recht 1 bis 3 und Betriebs­ver­fas­sungs­recht 1 bis 3) , wäh­rend ande­re fakul­ta­tiv sein können. 

  • Haben Betriebs­rats­mit­glie­der für die Schu­lungs­teil­nah­me einen Anspruch auf bezahl­te Frei­stel­lung von der Arbeit? 

    Haben Betriebs­rats­mit­glie­der für die Schu­lungs­teil­nah­me einen Anspruch auf bezahl­te Frei­stel­lung von der Arbeit? 

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    Der Betriebs­rat ist das von den Arbeit­neh­mern eines Betrie­bes gewähl­te Organ zur Ver­tre­tung ihrer Inter­es­sen gegen­über dem Arbeit­ge­ber. Der Betriebs­rat hat nach § 37 Abs. 6 BetrVG einen Anspruch auf Teil­nah­me an den für die Arbeit des Betriebs­rats erfor­der­li­chen Schu­lun­gen. Damit hat der Betriebs­rat einen Anspruch auf Frei­stel­lung von der Arbeit unter Fort­zah­lung des Arbeits­ent­gelts…