Eine Behinderung des Betriebsrats liegt vor, wenn der Arbeitgeber oder Dritte die gesetzlich vorgeschriebene Arbeit des Gremiums vorsätzlich stören, erschweren oder unmöglich machen. Dies umfasst sämtliche Maßnahmen, die von der Störung einer Betriebsratswahl bis hin zur Benachteiligung einzelner Mitglieder aufgrund ihrer Tätigkeit reichen. Gemäß § 119 des Betriebsverfassungsgesetzes stellt ein solches Verhalten eine Straftat dar, die mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden kann. Ziel dieses Verbots ist es, die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der betrieblichen Mitbestimmung rechtlich zu garantieren.