Betriebsübergang

Ein Betriebs­über­gang bezeich­net die Situa­ti­on, in der ein Unter­neh­men oder ein Teil davon von einem Eigen­tü­mer zum ande­ren über­geht. Dies kann durch den Ver­kauf, die Fusi­on oder die Über­nah­me eines Unter­neh­mens erfol­gen. Wäh­rend des Betriebs­über­gangs blei­ben in der Regel die Arbeits­ver­hält­nis­se der Mit­ar­bei­ter bestehen, da ihre Arbeits­ver­trä­ge auto­ma­tisch auf den neu­en Eigen­tü­mer über­ge­hen. Die­ser Pro­zess wird durch gesetz­li­che Bestim­mun­gen gere­gelt, die sicher­stel­len sol­len, dass die Rech­te der Arbeit­neh­mer geschützt wer­den und die Kon­ti­nui­tät des Betriebs gewähr­leis­tet ist. Betriebs­über­gän­ge kön­nen kom­ple­xe recht­li­che und orga­ni­sa­to­ri­sche Aspek­te umfas­sen und erfor­dern oft sorg­fäl­ti­ge Pla­nung und Kom­mu­ni­ka­ti­on, um rei­bungs­los zu verlaufen.


  • Stra­te­gien und Her­aus­for­de­run­gen für Betriebs­rä­te bei Betriebsübergängen

    Stra­te­gien und Her­aus­for­de­run­gen für Betriebs­rä­te bei Betriebsübergängen

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    Der Betriebs­über­gang stellt eine signi­fi­kan­te Her­aus­for­de­rung in der Arbeits­welt dar, ins­be­son­de­re für die Betriebs­rä­te, die die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer ver­tre­ten. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die Bedeu­tung von Betriebs­über­gän­gen und deren Aus­wir­kun­gen auf die Arbeit­neh­mer­ver­tre­tun­gen. Im Fokus steht die recht­li­che Grund­la­ge, spe­zi­ell § 613a BGB und § 21a Abs. 2 BetrVG, die den Rah­men für die Mit­be­stim­mungs­rech­te…