Eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit innerhalb eines bestimmten Zeitraums erneut arbeitsunfähig wird. In diesem Fall werden die einzelnen Ausfallzeiten für den gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusammengerechnet, bis die Höchstdauer von sechs Wochen erreicht ist. Ein neuer Anspruch auf volle sechs Wochen Entgeltfortzahlung entsteht erst dann wieder, wenn der Beschäftigte vor der erneuten Erkrankung mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war oder seit dem ersten Beginn der Erkrankung zwölf Monate vergangen sind. Tritt hingegen eine medizinisch völlig andere Krankheit auf, beginnt die Sechs-Wochen-Frist für die Lohnfortzahlung sofort von vorn.

/
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. Januar 2023 (5 AZR 93/22), deren Entscheidungsgründe vor kurzem veröffentlicht wurden, befasst sich mit der Darlegungslast bei Fortsetzungserkrankungen und konkretisiert die Anforderungen an Arbeitnehmer, wenn diese über den gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus Krankengeld beanspruchen. Arbeitnehmer, die während einer fortlaufenden Erkrankung länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, müssen nachweisen, dass…