Kirchliches Arbeitsrecht

Das kirch­li­che Arbeits­recht umfasst die recht­li­chen Rege­lun­gen, die sich auf das Arbeits­ver­hält­nis von Mit­ar­bei­tern in kirch­li­chen Ein­rich­tun­gen bezie­hen. Es basiert auf dem Selbst­be­stim­mungs­recht der Kir­chen und wird durch die staat­li­che Gesetz­ge­bung ergänzt. Kirch­li­che Arbeit­ge­ber haben die Mög­lich­keit, Mit­ar­bei­ter nach den Grund­sät­zen ihrer eige­nen reli­giö­sen Über­zeu­gung ein­zu­stel­len und zu beur­tei­len. Dabei gel­ten gewis­se Aus­nah­men von den all­ge­mei­nen arbeits­recht­li­chen Bestim­mun­gen, wie bei­spiels­wei­se beim Kün­di­gungs­schutz oder der Ein­stel­lung von nicht-reli­giö­sen Mitarbeitern.


  • Bischö­fe refor­mie­ren kirch­li­ches Arbeitsrecht

    Bischö­fe refor­mie­ren kirch­li­ches Arbeitsrecht

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    Die Deut­sche Bischofs­kon­fe­renz (DBK) hat beschlos­sen, das kirch­li­che Arbeits­recht zu ändern, um die Rech­te von LGBTQ+ Men­schen, Geschie­de­nen und Wie­der­ver­hei­ra­te­ten bes­ser zu schützen. Der­zeit ist es Arbeit­ge­bern bei Kir­che und Cari­tas erlaubt, Mit­ar­bei­ter auf­grund ihres Pri­vat­le­bens, ein­schließ­lich ihrer sexu­el­len Ori­en­tie­rung, ihres Fami­li­en­stan­des und ihrer fami­liä­ren Situa­ti­on, zu dis­kri­mi­nie­ren. Dies wird nach dem neu­en Gesetz nicht…