Pflichten des Betriebsrats

Die Pflich­ten des Betriebs­rats umfas­sen unter ande­rem die Ver­tre­tung der Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer gegen­über dem Arbeit­ge­ber. Dazu gehört die Mit­wir­kung bei Per­so­nal­ent­schei­dun­gen, wie zum Bei­spiel Ein­stel­lun­gen oder Kün­di­gun­gen. Der Betriebs­rat hat zudem die Auf­ga­be, die Ein­hal­tung von Arbeits- und Sozi­al­stan­dards zu über­wa­chen und bei Ver­stö­ßen ein­zu­schrei­ten. Dar­über hin­aus ist er für die För­de­rung der Zusam­men­ar­beit zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mern zustän­dig und kann bei Kon­flik­ten vermitteln.


  • Gesund­heits­schutz und Arbeits­schutz am Arbeits­platz: Eine Win-Win-Situa­ti­on für Arbeit­ge­ber und Beschäftigte

    Gesund­heits­schutz und Arbeits­schutz am Arbeits­platz: Eine Win-Win-Situa­ti­on für Arbeit­ge­ber und Beschäftigte

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    Arbeits- und Gesund­heits­schutz sind zwei Begrif­fe, die eng mit­ein­an­der ver­bun­den sind. Sie bezeich­nen alle Maß­nah­men, die dazu die­nen, die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäf­tig­ten bei der Arbeit zu schüt­zen und zu för­dern. Arbeits- und Gesund­heits­schutz sind nicht nur eine gesetz­li­che Pflicht, son­dern auch eine mora­li­sche Ver­ant­wor­tung für Arbeit­ge­ber und Beschäf­tig­te. Denn jeder Mensch hat ein…