Rückzahlunspflicht von Fortbildungskosten

Die Rück­zah­lungs­pflicht von Fort­bil­dungs­kos­ten bezieht sich auf die Ver­pflich­tung einer Per­son, bestimm­te Aus­ga­ben für ihre beruf­li­che Wei­ter­bil­dung zurück­zu­zah­len. Die­se Ver­ein­ba­rung wird häu­fig zwi­schen Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern getrof­fen, wenn der Arbeit­ge­ber die Kos­ten für die Fort­bil­dung über­nimmt. Die Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung tritt in der Regel dann in Kraft, wenn der Arbeit­neh­mer das Unter­neh­men inner­halb eines bestimm­ten Zeit­raums nach Abschluss der Fort­bil­dung ver­lässt. Die genau­en Bedin­gun­gen der Rück­zah­lung wer­den meist in einem sepa­ra­ten Ver­trag festgehalten.


  • Gren­zen der Rück­zah­lungs­pflicht von Fort­bil­dungs­kos­ten bei Kündigung

    Gren­zen der Rück­zah­lungs­pflicht von Fort­bil­dungs­kos­ten bei Kündigung

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    Oft ist es sowohl für den Arbeit­ge­ber als auch für den Arbeit­neh­mer sinn­voll, wenn Fort­bil­dungs­maß­nah­men ange­bo­ten und wahr­ge­nom­men wer­den. Dadurch ent­ste­hen natür­lich Kos­ten, die in der Regel vom Betrieb über­nom­men wer­den. Dabei ist es üblich, dass ein Fort­bil­dungs­ver­trag geschlos­sen wird, in dem fest­ge­legt wird, unter wel­chen Bedin­gun­gen der Arbeit­neh­mer die­sen finan­zi­el­len Auf­wand zurück­zu­zah­len hat. Eine…