Teilnahmeanspruch

Der Teil­nah­me­an­spruch bezeich­net das Recht einer Per­son, an einer bestimm­ten Ver­an­stal­tung, einem Wett­be­werb oder einer Aus­schrei­bung teil­zu­neh­men. Die­ses Recht kann sich aus ver­schie­de­nen Grün­den erge­ben, zum Bei­spiel durch Erfül­lung bestimm­ter Vor­aus­set­zun­gen oder durch den Besitz einer Ein­tritts­kar­te oder eines Tickets. Der Teil­nah­me­an­spruch kann auch gesetz­lich gere­gelt sein, zum Bei­spiel im Rah­men von öffent­li­chen Aus­schrei­bun­gen oder Wett­be­wer­ben. Er stellt sicher, dass alle berech­tig­ten Per­so­nen die Mög­lich­keit haben, an der Ver­an­stal­tung teilzunehmen.


  • Schu­lungs­an­spruch ver­ste­hen und anwen­den: Ein recht­li­cher Rat­ge­ber für Betriebsräte

    Schu­lungs­an­spruch ver­ste­hen und anwen­den: Ein recht­li­cher Rat­ge­ber für Betriebsräte

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    Im Rah­men ihrer wich­ti­gen Rol­le im Unter­neh­men ste­hen Betriebs­rä­te vor der Her­aus­for­de­rung, ihre Rech­te und Pflich­ten stets zu ken­nen und kom­pe­tent aus­zu­füh­ren. Ein zen­tra­ler Aspekt die­ser Ver­ant­wor­tung ist der Schu­lungs­an­spruch, der im § 37 Abs. 6 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) ver­an­kert ist und durch zahl­rei­che Gerichts­ent­schei­dun­gen geformt wur­de. Die­ser Arti­kel dient als Weg­wei­ser für Betriebs­rä­te, um…