Übergangsmandat

Im Kon­text des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) bezeich­net ein “Über­gangs­man­dat” die Situa­ti­on, in der eine Betriebs­rats­wahl statt­ge­fun­den hat, aber der neue Betriebs­rat noch nicht voll­stän­dig gebil­det oder die Amts­zeit des alten Betriebs­rats noch nicht abge­lau­fen ist. Wäh­rend die­ser Über­gangs­pha­se bleibt der alte Betriebs­rat im Amt oder es wird ein Über­gangs­vor­stand ein­ge­setzt, um die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer zu ver­tre­ten und die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung sicher­zu­stel­len, bis der neue Betriebs­rat ord­nungs­ge­mäß instal­liert ist. Die­ses Über­gangs­man­dat bie­tet Kon­ti­nui­tät und stellt sicher, dass die Mit­be­stim­mungs­rech­te der Arbeit­neh­mer wäh­rend des Über­gangs­zeit­raums geschützt bleiben.


  • Stra­te­gien und Her­aus­for­de­run­gen für Betriebs­rä­te bei Betriebsübergängen

    Stra­te­gien und Her­aus­for­de­run­gen für Betriebs­rä­te bei Betriebsübergängen

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    Der Betriebs­über­gang stellt eine signi­fi­kan­te Her­aus­for­de­rung in der Arbeits­welt dar, ins­be­son­de­re für die Betriebs­rä­te, die die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer ver­tre­ten. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die Bedeu­tung von Betriebs­über­gän­gen und deren Aus­wir­kun­gen auf die Arbeit­neh­mer­ver­tre­tun­gen. Im Fokus steht die recht­li­che Grund­la­ge, spe­zi­ell § 613a BGB und § 21a Abs. 2 BetrVG, die den Rah­men für die Mit­be­stim­mungs­rech­te…