Zustimmungsverweigerungsrecht
Das Zustimmungsverweigerungsrecht ist das Recht des Betriebsrats, die Zustimmung zu bestimmten personellen Maßnahmen des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 2 BetrVG zu verweigern. Es kommt insbesondere bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen zum Tragen. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung verweigern, wenn gesetzlich definierte Gründe vorliegen, etwa ein Verstoß gegen Tarifverträge, Gesetze oder eine Benachteiligung von Beschäftigten. Die Zustimmungsverweigerung muss innerhalb einer Woche schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen. Erfolgt keine rechtzeitige Verweigerung, gilt die Zustimmung als erteilt.