Zustimmungsverweigerungsrecht

Das Zustim­mungs­ver­wei­ge­rungs­recht ist das Recht des Betriebs­rats, die Zustim­mung zu bestimm­ten per­so­nel­len Maß­nah­men des Arbeit­ge­bers nach § 99 Abs. 2 BetrVG zu ver­wei­gern. Es kommt ins­be­son­de­re bei Ein­stel­lun­gen, Ein­grup­pie­run­gen, Umgrup­pie­run­gen und Ver­set­zun­gen zum Tra­gen. Der Betriebs­rat kann sei­ne Zustim­mung ver­wei­gern, wenn gesetz­lich defi­nier­te Grün­de vor­lie­gen, etwa ein Ver­stoß gegen Tarif­ver­trä­ge, Geset­ze oder eine Benach­tei­li­gung von Beschäf­tig­ten. Die Zustim­mungs­ver­wei­ge­rung muss inner­halb einer Woche schrift­lich und unter Anga­be der Grün­de erfol­gen. Erfolgt kei­ne recht­zei­ti­ge Ver­wei­ge­rung, gilt die Zustim­mung als erteilt.


  • Die Rol­le des Betriebs­rats bei Ein­stel­lungs­ent­schei­dun­gen: Eine Ana­ly­se des Fal­les ArbG Köln, Beschluss vom 13.01.2023 – 23 BV 67/22

    Die Rol­le des Betriebs­rats bei Ein­stel­lungs­ent­schei­dun­gen: Eine Ana­ly­se des Fal­les ArbG Köln, Beschluss vom 13.01.2023 – 23 BV 67/22

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    Im dyna­mi­schen Feld des Arbeits­rechts sind wir stän­dig Zeu­gen von Fäl­len, die sowohl die recht­li­che Land­schaft als auch die Prak­ti­ken am Arbeits­platz prä­gen. Ein sol­cher Fall, der kürz­lich die Auf­merk­sam­keit der Fach­welt auf sich gezo­gen hat, ist der Beschluss des Arbeits­ge­richts Köln vom 13.01.2023 – 23 BV 67/22. Die­ser Fall wirft ein Schlag­licht auf die…