§ 21a Abs. 2 BetrVG

§ 21a Abs. 2 BetrVG regelt das sogenannte Übergangsmandat des Betriebsrats für den Fall, dass ein Betrieb in mehrere selbstständige Einheiten aufgespaltet wird. In diesem Szenario bleibt der bestehende Betriebsrat für die neuen Betriebsteile so lange im Amt, bis dort neue Vertretungen gewählt wurden, sofern die Einheiten die Voraussetzungen für einen eigenen Betriebsrat erfüllen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Arbeitnehmer auch während der Phase der Umstrukturierung nicht ohne rechtliche Interessenvertretung bleiben. Das Übergangsmandat endet spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an dem die Aufspaltung des Betriebs wirksam geworden ist.