Liebe Leute,
auch wenn ich hoffe, dass Sie es nie in Anspruch nehmen müssen, ist es wichtig, sich mit dem Thema Arbeitslosigkeit und Arbeitslosengeld auszukennen!
Arbeitslos im Sinne des Gesetzes ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die/der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht.
Wie meldet man sich arbeitslos?
Arbeitslose haben sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine schriftliche oder telefonische Meldung ist nicht ausreichend. Eine Meldung ist bis zu drei Monate vor einer zu erwartenden Arbeitslosigkeit zulässig.
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in einer Rahmenfrist von 30 Monaten vor Entstehung des Leistungsanspruchs mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich grundsätzlich nach dem versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, welches die/der Arbeitslose im letzten Jahr vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durchschnittlich erzielt hat und das beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet war. Aus diesem Bruttoentgelt wird unter Berücksichtigung der Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (rechnersicher Abzug für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern), ein pauschaliertes Nettoentgelt ermittelt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt für Arbeitslose mit einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 %, für die übrigen Arbeitslosen 60 % dieses pauschalierten Nettoentgelts.
Wie lange hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Der Höchstanspruch für Arbeitslose, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt zwölf Monate. Er setzt voraus, dass die/der Arbeitslose in den letzten fünf Jahren zwei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Höchstdauer von 24 Monaten gilt nur für Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung Versicherungspflichtzeiten von mindestens 48 Monaten nachweisen.
Was passiert, wenn man sich versicherungswidrig verhält?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, müssen mit dem Eintritt einer Sperrzeit rechnen. Die Sperrzeit umfasst – je nach Sperrzeittatbestand – eine Dauer von einer Woche bis zu zwölf Wochen. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, d.h. die Leistung wird nicht gezahlt. Außerdem mindert sich die Dauer des Anspruchs um die Dauer der Sperrzeit.
Ein versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn Arbeitslose ohne wichtigen Grund
- ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses Anlass gegeben haben,
- eine zumutbare angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder angetreten oder die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten verhindert haben,
- die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachgewiesen haben,
- trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben verweigert haben,
- trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die Teilnahme an einem Integrationskurs oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung verweigert haben,
- eine Maßnahme abgebrochen bzw. durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass zum Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gegeben haben,
- einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht Folge geleistet haben oder der Meldepflicht zur frühzeitigen Arbeitsuche nicht nachgekommen sind.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bleiben Sie beschäftigt!
Glückauf, Ihr
Andreas Galatas
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