Zuletzt waren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland durchschnittlich 10,9 Arbeitstage pro Jahr krankgemeldet. Seit dem Jahr 2008 ist ein moderater Anstieg der Krankheitstage zu beobachten. Bei Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitende vom Arbeitgeber in der Regel sechs Wochen lang weiterhin ihr Arbeitsentgelt fortgezahlt. Anschließend zahlt die Krankenkasse 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze (4.837,50 Euro im Monat; Stand 2021), jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts. Das Krankengeld ist einschließlich Entgeltfortzahlung auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren beschränkt.
Versicherte erhalten von ihrer Krankenkasse Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben und eine andere im Haushalt lebende Person dies nicht übernehmen kann. Der Anspruch auf Krankengeld besteht für jedes Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Vor dem Hintergrund, dass die Corona-Pandemie alle vor große Herausforderungen stellt und zu einer häufigeren Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes führt, ist der Kinderkrankengeldanspruch sowohl für das Jahr 2021 als auch für das Jahr 2022 ausgeweitet worden. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können in den Jahren 2021 und 2022 je gesetzlich krankenversichertem Kind statt für längstens 10 Arbeitstage für bis zu 30 Arbeitstage (Alleinerziehende statt für längstens 20 Arbeitstage für bis zu 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil und Kalenderjahr für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.
Für den Zeitraum bis einschließlich 23. September 2022 können gesetzlich krankenversicherte Eltern das Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird. Des Weiteren besteht der Anspruch auch, wenn zum Beispiel von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird. Auch wenn der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht, kann ein Anspruch auf Kinderkrankengeld geltend gemacht werden.
Bleiben Sie gesund!
Euer
Andreas Galatas
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