Mobbing und Diskriminierung verfolgt uns unser gesamtes Leben. Es fängt im Kindergarten an, entfaltet sich in besonderem Maße während der Schulzeit, kann uns aber auch noch während des Studiums und sogar am Arbeitsplatz verfolgen. Insbesondere letzteres empfinden wir als besonders unangenehm und kränkend. Denn eigentlich denkt man doch, dass einem Ängste, Ungerechtigkeiten oder Missgunst im Erwachsenenleben nicht mehr so leicht begegnen.
Hat Mobbing Auswirkung auf wirtschaftlichen Erfolg?
Im Rahmen der internationalen „Diversity & Inclusion Study 2019“ hat die Job- und Recruitingplattform Glassdoor gerade erst herausgefunden, dass trotz der zunehmenden Sensibilisierung für das Thema noch immer viele Mitarbeiter Diskriminierung am Arbeitsplatz erleben. 37 % der Befragten in Deutschland teilen diese Einschätzung, weil sie entsprechendes Fehlverhalten im Betrieb entweder selbst erlebt oder aber beobachtet haben.
Gerade im Unternehmen sind Mobbing und Diskriminierung ein heikles Thema, gefährden sie nicht nur das Wohl der Betroffenen, sondern darüber hinaus auch den wirtschaftlichen Erfolg. Was aber tun, wenn das eigene Unternehmen auf diesem Auge blind ist und die Opfer keinen Schutz erfahren? Hier kommt der Betriebsrat ins Spiel. Denn der Entschluss, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, kann auch vom Betriebsrat ausgehen. Dieser kann nach § 104 BetrVG vom Arbeitgeber verlangen, einen „betriebsstörenden“ Mitarbeiter durch Versetzung oder Entlassung aus dem Betrieb zu entfernen. Dieses Recht des Betriebsrats zielt auf die Wiederherstellung des Betriebsfriedens ab, insbesondere bei rassistischem oder fremdenfeindlichem Verhalten eines Arbeitnehmers.
Ist der Arbeitgeber bei Mobbing in der Pflicht?
Außerdem: Durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurden dem Arbeitgeber sowohl Unterlassungs- als auch konkrete Handlungspflichten auferlegt. Danach hat er selbst jede Benachteiligung zu unterlassen, welche die Merkmale der im Gesetz genannten Benachteiligungen aufweisen. Und der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die vom Gesetz erfassten und beschriebenen Benachteiligungen seiner Beschäftigten gar nicht erst zu ermöglichen. Im Notfall muss der Arbeitgeber am Arbeitsplatz zur Vermeidung der Diskriminierung sogar gegen seine eigenen Beschäftigten vorgehen.
Mobbing, das vom Arbeitgeber selbst ausgeht, kann übrigens auch sein, wenn einem Arbeitnehmer ohne nachvollziehbarem Rechtfertigungsgrund Befugnisse entzogen oder sinnlose Aufgaben zugeteilt werden.
Mein Tipp: Wenn Sie selbst Opfer oder Beobachter von Mobbing oder Diskriminierung in Ihrem Betrieb sind, halten Sie den Sachverhalt in einer Art „Anti-Mobbing-Tagebuch“ fest und notieren Sie dort Datum, Uhrzeit, anwesende Personen und ggf. gesundheitliche Reaktionen. In jedem Einzelfall bedarf es, bestenfalls mithilfe eines Fachanwalts, einer Analyse, um mögliche aus Diskriminierung oder Mobbing resultierende Ansprüche herauszuarbeiten und einzuschätzen, ob sich durch ein juristisches Vorgehen eine Verbesserung erreichen oder eine Entschädigung erstritten werden kann.
Bleibt standhaft!
Euer
Andreas Galatas
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