Neu­es BAG-Urteil zur Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall: Was bedeu­tet das  für Arbeit­neh­mer und Arbeitgeber

Neu­es BAG-Urteil zur Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall: Was bedeu­tet das für Arbeit­neh­mer und Arbeitgeber

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Das Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) vom 18. Janu­ar 2023 (5 AZR 93/22), deren Ent­schei­dungs­grün­de vor kur­zem ver­öf­fent­licht wur­den, befasst sich mit der Dar­le­gungs­last bei Fort­set­zungs­er­kran­kun­gen und kon­kre­ti­siert die Anfor­de­run­gen an Arbeit­neh­mer, wenn die­se über den gesetz­li­chen Ent­gelt­fort­zah­lungs­zeit­raum hin­aus Kran­ken­geld beanspruchen.

Arbeit­neh­mer, die wäh­rend einer fort­lau­fen­den Erkran­kung län­ger als sechs Wochen arbeits­un­fä­hig sind, müs­sen nach­wei­sen, dass es sich um eine neue Erkran­kung han­delt, um wei­ter­hin Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung zu haben. Das BAG hat klar­ge­stellt, dass hier­bei eine abge­stuf­te Dar­le­gungs­last gilt, wel­che detail­lier­te Nach­wei­se vom Arbeit­neh­mer ver­langt. Dies stellt sicher, dass Arbeit­ge­ber nicht unbe­rech­tigt über den gesetz­li­chen Zeit­raum hin­aus zur Zah­lung ver­pflich­tet werden.

Hin­ter­grund und Entscheidungsgründe

Tat­be­stand

Der Klä­ger arbei­te­te bei der Beklag­ten in der Gepäck­ab­fer­ti­gung und mach­te Ent­gelt­fort­zah­lung für zehn Arbeits­ta­ge im Zeit­raum vom 18. August 2020 bis zum 23. Sep­tem­ber 2020 gel­tend. Die Beklag­te ver­wei­ger­te die Zah­lung mit der Begrün­dung, dass die Erkran­kun­gen des Klä­gers Fort­set­zungs­er­kran­kun­gen sei­en und daher kein Anspruch auf wei­te­re Ent­gelt­fort­zah­lung bestehe.

Dar­le­gungs­last des Arbeitnehmers

Das BAG beton­te, dass der Arbeit­neh­mer zunächst ärzt­li­che Beschei­ni­gun­gen vor­le­gen muss, die das Vor­lie­gen einer neu­en Erkran­kung bele­gen. Reicht dies dem Arbeit­ge­ber nicht aus und bestrei­tet die­ser das Vor­lie­gen einer neu­en Erkran­kung, muss der Arbeit­neh­mer kon­kret dar­le­gen, wel­che gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen vor­la­gen und wie die­se sei­ne Arbeits­fä­hig­keit beein­träch­tigt haben​.

Daten­schutz und Persönlichkeitsrechte

Die Offen­le­gung von Gesund­heits­da­ten stellt einen Ein­griff in das Recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung dar. Das BAG argu­men­tier­te jedoch, dass die­ser Ein­griff ver­hält­nis­mä­ßig sei, um einen gerech­ten Pro­zess zu gewähr­leis­ten. Der Schutz des Arbeit­ge­bers und die Gewähr­leis­tung eines fai­ren Ver­fah­rens recht­fer­ti­gen die Offen­le­gung der Krank­heits­ur­sa­chen durch den Arbeitnehmer​.

Aus­wir­kun­gen für Arbeit­neh­mer und Arbeitgeber

Arbeit­neh­mer müs­sen sich bewusst sein, dass sie im Streit­fall detail­lier­te Infor­ma­tio­nen über ihre gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen und deren Aus­wir­kun­gen auf ihre Arbeits­fä­hig­keit lie­fern müs­sen. Dies kann auch die Ent­bin­dung von der ärzt­li­chen Schwei­ge­pflicht umfas­sen, um den Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung nach sechs Wochen Arbeits­un­fä­hig­keit zu sichern​.

Arbeit­ge­ber hin­ge­gen haben das Recht, detail­lier­te Nach­wei­se zu ver­lan­gen und kön­nen eine wei­te­re Ent­gelt­fort­zah­lung ver­wei­gern, wenn der Arbeit­neh­mer die­sen Nach­weis nicht erbringt. Dies hilft, unbe­rech­tig­te Ansprü­che abzu­weh­ren und sichert die wirt­schaft­li­che Belas­tung durch Ent­gelt­fort­zah­lun­gen ab.

Fazit

Das Urteil des BAG vom 18. Janu­ar 2023 ver­deut­licht die hohen Anfor­de­run­gen an die Dar­le­gungs­last von Arbeit­neh­mern bei fort­ge­setz­ter Arbeits­un­fä­hig­keit. Es stärkt die Rech­te der Arbeit­ge­ber und sorgt für Klar­heit in Bezug auf die Nach­weis­pflich­ten bei Fortsetzungserkrankungen.

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