Wel­che Rech­te habe ich im Homeoffice?

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Home­of­fice wur­de in Deutsch­land lan­ge stief­müt­ter­lich behan­delt. Doch das soll­te sich mit Beginn der Coro­na­kri­se und den dar­aus fol­gen­den Lock­downs ändern. Home­of­fice für alle, die ihre Auf­ga­ben auch zuhau­se erfül­len kön­nen, war plötz­lich ein wich­ti­ges Instru­ment, denn wer im Home­of­fice arbei­tet, schützt damit auch die Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen im Betrieb und muss nicht Bus oder Bahn nut­zen. Die Pan­de­mie wird vor­über­ge­hen (wir sind gera­de auf einem hoff­nungs­vol­lem Weg), die Heim­ar­beit wird aber nie mehr ver­schwin­den. Ich erklä­re Ihnen heu­te des­halb, was im Home­of­fice gilt und was kann man tun, wenn es Pro­ble­me gibt?

Ist mein Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, mir Home­of­fice anzubieten?

Ihr Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, Ihnen anzu­bie­ten, im Fall von Büro­ar­beit oder ver­gleich­ba­ren Tätig­kei­ten, die sich dafür eig­nen, in ihrer Wohnung/Ihrem Haus (Home­of­fice) aus­zu­füh­ren, sofern zwin­gen­de betriebs­be­ding­te Grün­de dem nicht entgegenstehen.

Und wer ent­schei­det die Fra­ge, ob Home­of­fice mög­lich ist?

Die Ent­schei­dung über die Eig­nung bzw. even­tu­ell ent­ge­gen­ste­hen­de Grün­de trifft Ihr Arbeitgeber.

Kann ich ver­pflich­tet wer­den, im Home­of­fice zu arbeiten?

Das Arbei­ten von zu Hau­se ist auch wei­ter­hin an Ihre Zustim­mung geknüpft. Eine abwei­chen­de Fest­le­gung des ver­trag­li­chen Arbeits­or­tes bedarf in jedem Fall einer ent­spre­chen­den arbeits­ver­trag­li­chen Rege­lung zwi­schen Ihrem Arbeit­ge­ber und Ihnen oder einer Betriebs­ver­ein­ba­rung /betrieblichen Ver­ein­ba­rung. Ihr pri­va­ter Wohn­raum liegt außer­halb der Ein­fluss­sphä­re Ihres Arbeit­ge­bers. (Grund­recht der Unver­letz­lich­keit der Woh­nung Arti­kel 13 GG). Home­of­fice ist kein aus­ge­la­ger­tes Büro. Auch Ihre häus­li­chen Ver­hält­nis­se (z. B. kein geeig­ne­ter Bild­schirm­ar­beits­platz, räum­li­che Enge) kön­nen Ihrer Arbeit im Home­of­fice entgegenstehen.

Wel­che Mög­lich­kei­ten habe ich, wenn Home­of­fice mög­lich ist, aber mein Arbeit­ge­ber dies anders sieht? An wen kann ich mich dann wenden?

Also, wenn Ihr Arbeit­ge­ber Ihnen Home­of­fice ver­wei­gert, obwohl das Arbei­ten von zu Hau­se aus mög­lich wäre, soll­ten Sie zunächst mit Ihrem Arbeit­ge­ber dar­über spre­chen. Sie kön­nen sich auch an Ihre betrieb­li­che Inter­es­sen­ver­tre­tung (Betriebs- oder Per­so­nal­rat) wen­den, sofern die­se in Ihrem Unter­neh­men vor­han­den ist. Alter­na­tiv kön­nen Sie Kon­takt mit den Arbeits­schutz­be­hör­den auf­neh­men (§ 17 ArbSchG). Auf Ver­lan­gen der Arbeits­schutz­be­hör­de muss Ihr Arbeit­ge­ber die Grün­de dar­le­gen, wes­halb Home­of­fice nicht mög­lich ist.

Muss mein Arbeit­ge­ber mir die Aus­stat­tung für das Home­of­fice zur Ver­fü­gung stellen?

Grund­sätz­lich ist Ihr Arbeit­ge­ber auch für Sicher­heit und Gesund­heit bei Ihrer Arbeit im Home­of­fice ver­ant­wort­lich. Das heißt aber nicht, dass er Ihnen alle erfor­der­li­chen Arbeits­mit­tel zur Ver­fü­gung stel­len muss. Beschäf­tig­te kön­nen im Home­of­fice auch eige­ne Arbeits­mit­tel ver­wen­den. Es bie­tet sich an, gemein­sam zu ver­ein­ba­ren, ob und unter wel­chen Bedin­gun­gen Arbeits­mit­tel durch Sie zur Ver­fü­gung gestellt wer­den kön­nen. Ihr Arbeit­ge­ber muss Ihren Arbeits­platz im Home­of­fice in sei­ne Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung ein­be­zie­hen und die not­wen­di­ge Aus­stat­tung fest­le­gen. Er hat auch für die siche­re Ver­wen­dung Ihrer Arbeits­mit­tel Sor­ge zu tragen.

Was muss ich in Bezug auf Arbeits­zeit­ge­stal­tung im Home­of­fice beachten?

Ob Sie im Home­of­fice arbei­ten oder in der Betriebs­stät­te: Arbeits­recht­lich sind Sie – mit Aus­nah­me von Not­fäl­len – nur im Rah­men der ver­trag­lich geschul­de­ten Arbeits­zeit zur Erreich­bar­keit ver­pflich­tet. Unab­hän­gig davon gilt auch bei Arbeit im Home­of­fice das Arbeits­zeit­ge­setz. Auch sind die Rege­lun­gen zu den Höchst­ar­beits­zei­ten und Min­destru­he­zei­ten zu beachten.

Ich wün­sche Ihnen fro­hes Schaf­fen – egal, ob im Home­of­fice oder im Betrieb!

Glück­auf,
Andre­as Galatas

Bild­rech­te Head­er­fo­to: © istockphoto.com/ black­CAT

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