Wich­ti­ges Urteil zur Brief­wahl: Betriebs­rats­wahl bei VW Nutz­fahr­zeu­ge erfolg­reich angefochten

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Am Mitt­woch, den 16.03.2022 hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) eine wich­ti­ge Ent­schei­dung zur Brief­wahl bei Betriebs­rats­wah­len getrof­fen. Fol­gen­der Sach­ver­halt liegt der Ent­schei­dung zu Grunde:

Im Jahr 2018 wur­den im Nutz­fahr­zeug-Werk der Volks­wa­gen AG (VWN) in Han­no­ver die regu­lä­ren Betriebs­wah­len durch­ge­führt. Dabei beschloss der Wahl­vor­stand, dass die Mit­ar­bei­ter, die nicht auf dem eigent­li­chen Werks­ge­län­de, son­dern in geson­der­ten Werks­stät­ten beschäf­tigt sind, per Brief­wahl abstim­men sol­len. Nach­dem die Wahl im April 2018 durch­ge­führt war, foch­ten neun Mit­ar­bei­ter das Ergeb­nis an, da die Vor­aus­set­zun­gen für eine Brief­wahl in den drei dem Haupt­be­trieb angren­zen­den Betrie­ben nicht gege­ben sei­en und dass dadurch das Wahl­er­geb­nis beein­flusst wor­den sei.

Die­ser Ansicht schloss sich jetzt das Bun­des­ar­beits­ge­richts in Erfurt an (Akten­zei­chen: 7 ABR 29/20). Da in § 24 Abs. 3 der Wahl­ord­nung klar gere­gelt ist, dass eine Brief­wahl nur “für Betriebs­tei­le und Kleinst­be­trie­be, die räum­lich weit vom Haupt­be­trieb ent­fernt sind” mög­lich sein soll, erklär­ten die Rich­ter die Wahl des Betriebs­rats für ungültig. 

Es gilt: Grund­sätz­lich müs­sen die Stim­men per­sön­lich im Betrieb abge­ge­ben wer­den, soweit dies nicht aus ande­ren Grün­den aus­ge­schlos­sen ist, ins­be­son­de­re bei Arbeits­un­fä­hig­keit, Außen­dien­st­ein­satz und bei Telearbeit/Heimarbeit.

Wich­tig ist zu wis­sen, dass die­se Vor­schrif­ten auch wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie gel­ten und ein­zu­hal­ten sind.

Die Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ar­beits­ge­rich­tes zu die­ser Ent­schei­dung kann hier abge­ru­fen werden.

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