Liebe Leute,
wusstet Ihr, dass das Transparenzregister vom Bund mit dem Geldwäschegesetz (GwG) im Jahr 2017 eingerichtet wurde. In dem Register sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Gesetz näher bezeichneten Vereinigungen erfasst werden.
Im Transparenzregister sind/werden alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Für die Meldung waren/sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen.
Für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister bislang aufgrund einer der Mitteilungsfiktionen als erfüllt galt, bestehen in Bezug auf die Meldung Übergangsfristen. Sie haben die in § 19 Absatz 1 GwG aufgeführten Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten,
- sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis zum 31. März 2022,
- sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30. Juni 2022,
- in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022
der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.
Wer ist wirtschaftlich Berechtigte oder Berechtigter im Unternehmen?
Sag ich euch: Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
- mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
- mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben kann.
Wer darf das Transparenzregister eigentlich einsehen?
Gute Frage. Die im Geldwäschegesetz näher bezeichneten Behörden sind – soweit dies zu Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist – vollumfänglich zur Einsichtnahme in das Transparenzregister berechtigt. Verpflichtete dürfen nur fallbezogen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten Einsicht in das Transparenzregister nehmen. Mitglieder der Öffentlichkeit wird dagegen nur eingeschränkte Einsicht gewährt.
Der wirtschaftlich Berechtigte hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Einsichtnahme in das Transparenzregister für bestimmte Gruppen vollständig oder teilweise durch die registerführende Stelle beschränken zu lassen.
Drohen bei Verstößen etwa Sanktionen?
Japp, so is es! Die Bußgelder und Sanktionen bei Verstößen gegen die Meldepflichten richten sich nach den Vorschriften des § 56 GwG:
- Einfache Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 150.000 EUR,
- bei leichtfertiger Begehung mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR,
- im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
Für besonders schwerwiegende Fälle reicht der Bußgeldkatalog bis 5 Mio. EUR oder 10 % vom Gesamtumsatz der juristischen Person oder der Personenvereinigung, die ihre Meldepflichten verletzt hat.
Die offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland für Daten zu wirtschaftlich Berechtigten findet Ihr hier:
www.transparenzregister.de
Bleibt transparent!
Euer
Andreas Galatas
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