Liebe Freundinnen und Freunde,
alle vier Jahre wird in den Betrieben gewählt, immer zwischen dem 1. März und 31. Mai. In diesem Jahr ist es also bereits seit über zwei Wochen wieder so weit. Bei den Betriebsratswahlen kandidieren die Menschen, die sich für die Beschäftigten im Betrieb stark machen, die dafür sorgen, dass sie gehört werden, wenn es um die Ausgestaltung ihrer Arbeitsbedingungen geht. Die zur Seite stehen, wenn jemand gekündigt werden soll oder gemobbt wird. Die Gesundheitsprogramme durchsetzen, damit Arbeit nicht kaputt macht. Die auf die Einhaltung von Dienstplänen achten und darauf, dass Tarifverträge und Lohnstrukturen eingehalten werden.
Und wo kann einen Betriebsrat gewählt werden?
In Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Beschäftigten kann ein Betriebsrat gewählt, drei von ihnen müssen wählbar sein. Wahlberechtigt sind alle, die älter als 16 Jahre alt sind und im Betrieb arbeiten, also auch Azubis, befristet Beschäftigte, Teilzeitarbeitnehmer*innen und Aushilfen. Leiharbeitnehmerinnen und ‑arbeitnehmern, die länger als drei Monate im Betrieb sind oder dort mindestens so lange arbeiten sollen, können ebenfalls mit abstimmen. Nicht wahlberechtigt sind leitende Angestellte.
Muss unser Arbeitgeber einer Betriebsratswahl zustimmen?
Nö, denn es ist ein gesetzlich verbrieftes Recht der Beschäftigten, einen Betriebsrat zu wählen. Versucht der Arbeitgeber, die Wahl zu be- oder gar verhindern, ist das eine Straftat. Betriebsräte, aber die auch die Mitglieder des Wahlvorstands und diejenigen, die für eine Betriebsratswahl kandidieren, genießen übrigens einen besonderen Kündigungsschutz.
Wie kann ich eigentlich Mitglied eines Betriebsrats werden?
Ganz einfach: Indem Sie zur Betriebsratswahl kandidieren und Sie oder Ihre Liste bei der Wahl genügend Stimmen bekommen. Jede und jeder über 18 kann sich schließlich wählen lassen, wenn sie oder er seit mindestens sechs Monaten in dem Unternehmen arbeitet.
Im Vorfeld einer Wahl veröffentlicht der Wahlvorstand das Wahlausschreiben zur Betriebsratswahl. Danach können die Vorschläge eingereicht werden. In kleineren Betrieben kandidieren Einzelkandidatinnen und ‑kandidaten in der so genannten Personenwahl, in Betrieben ab 201 Beschäftigten werden Listen eingereicht. Bei 101 bis 200 Wahlberechtigten in einem Betrieb ist entweder Personen oder Listenwahl möglich.
Arbeiten in dem Betrieb mehr als 20 Beschäftigte, brauchen Person oder Liste eine entsprechende Zahl an Stützunterschriften, also Unterschriften von Wahlberechtigten aus dem Betrieb. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kandidaturen Rückhalt bei der Belegschaft finden. Bei bis zu 101 Beschäftigte sind zwei Stützunterschriften nötig, in Betrieben mit mehr Beschäftigten müssen mindestens fünf Prozent der Wahlberechtigten unterschreiben. 50 Unterschriften sind aber bei jeder Betriebsgröße ausreichend.
Wie läuft die Betriebsratswahl ab?
Bei den Wahlverfahren unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Kleinbetrieben (bis 200 Wahlberechtigte) und Großbetrieben (mehr als 200 Beschäftigte). In Betrieben mit 101 bis 200 Wahlberechtigten kann sich der Wahlvorstand mit der Arbeitgeberin darauf verständigen, nach dem Wahlverfahren für Kleinbetriebe zu wählen.
Alles schön und gut, aber wo kann ich mich noch umfassender zur Betriebsratswahl informieren?
Na hier:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bleiben Sie wählbar!
Glückauf, Ihr
Andreas Galatas
Bildrechte Headerfoto: © istockphoto.com/Lisa-Blue
#ibpAkademie #kompetenzorientierte #Betriebsratsschulungen