ESG und Arbeitsrecht: So gestalten HR-Abteilungen die nachhaltige Arbeitswelt von morgen

ESG und Arbeitsrecht: So gestalten HR-Abteilungen die nachhaltige Arbeitswelt von morgen

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Die Arbeits­welt befin­det sich in einem tief­grei­fen­den Wan­del, getrie­ben von gestie­ge­nen gesell­schaft­li­chen Erwar­tun­gen und neu­en recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen. Unter­neh­men sind heu­te mehr denn je gefor­dert, nicht nur wirt­schaft­lich erfolg­reich zu sein, son­dern auch eine akti­ve Rol­le bei der Gestal­tung einer nach­hal­ti­gen und sozi­al ver­ant­wort­li­chen Zukunft zu über­neh­men. Im Zen­trum die­ser Trans­for­ma­ti­on ste­hen die Kon­zep­te von Envi­ron­men­tal, Social, Gover­nan­ce (ESG) und die ent­schei­den­de Rol­le der Per­so­nal­ab­tei­lun­gen (HR), die die­se Prin­zi­pi­en in den Arbeits­all­tag inte­grie­ren.

ESG und Arbeitsrecht: Die rechtliche Verankerung einer neuen Ära

Der Begriff ESG, der ursprüng­lich aus der Finanz­welt stammt, hat sich zu einem umfas­sen­den Ansatz ent­wi­ckelt, der öko­lo­gi­sche, sozia­le und ethi­sche Unter­neh­mens­füh­rung inte­griert. Für HR-Abtei­lun­gen bedeu­tet dies eine erheb­li­che Erwei­te­rung ihrer Auf­ga­ben­be­rei­che. Das „S“ in ESG – für Sozia­les – ist dabei direkt mit dem Arbeits­recht und der Unter­neh­mens­kul­tur ver­bun­den und umfasst The­men wie Diver­si­tät, Chan­cen­gleich­heit, fai­re Arbeits­be­din­gun­gen, Mit­ar­bei­ter­ent­wick­lung sowie Gesund­heit und Sicher­heit am Arbeits­platz.

Die recht­li­che Ver­an­ke­rung die­ser Prin­zi­pi­en nimmt ste­tig zu. Regu­la­to­ri­sche Anfor­de­run­gen, wie die Cor­po­ra­te Sus­taina­bi­li­ty Report­ing Direc­ti­ve (CSRD) und die EU-Whist­le­b­lower-Richt­li­nie, erhö­hen den Druck auf Unter­neh­men, trans­pa­rent über ihre Nach­hal­tig­keits­be­mü­hun­gen zu berich­ten. Auch das „E“ (Envi­ron­men­tal) kann arbeits­recht­li­che Bezü­ge haben, bei­spiels­wei­se bei der Aus­rich­tung von Ver­gü­tungs­sys­te­men auf Umwelt­schutz­zie­le, ins­be­son­de­re für Vor­stän­de bör­sen­no­tier­ter Unter­neh­men. Im Kern geht es dar­um, die Grund­prin­zi­pi­en der Inter­na­tio­na­len Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on (ILO) zu beach­ten, wie Ver­ei­ni­gungs­frei­heit, Abschaf­fung von Zwangs­ar­beit und Kin­der­ar­beit, Ver­bot der Dis­kri­mi­nie­rung und Arbeits­schutz. Die Per­so­nal­ab­tei­lung spielt eine Schlüs­sel­rol­le bei der Umset­zung und Kom­mu­ni­ka­ti­on die­ser Richt­li­ni­en.

Soziale Nachhaltigkeit und HR: Mehr als nur Compliance

Sozia­le Nach­hal­tig­keit in Unter­neh­men reicht weit über die blo­ße Ein­hal­tung von Geset­zen hin­aus. Sie bewer­tet, wie ein Unter­neh­men mit Men­schen umgeht – intern mit sei­nen Mit­ar­bei­ten­den und extern mit Gemein­schaf­ten und Lie­fe­ran­ten. HR-Abtei­lun­gen sind die zen­tra­len Trei­ber die­ser sozia­len Säu­le. Sie gestal­ten eine Unter­neh­mens­kul­tur, die von Ver­trau­en, Wert­schät­zung und fai­rer Behand­lung geprägt ist.

Die Rolle von HR bei der Implementierung sozialer Nachhaltigkeit

HR-Ver­ant­wort­li­che ver­an­kern Cor­po­ra­te Social Respon­si­bi­li­ty (CSR)-Prinzipien in der Unter­neh­mens­kul­tur und machen durch Unter­neh­mens­wer­te deut­lich, wie wich­tig das The­ma für das Unter­neh­men ist. Dies umfasst:

  • Fai­re Arbeits­be­din­gun­gen: Sicher­stel­lung ange­mes­se­ner Löh­ne, siche­rer Arbeits­um­ge­bun­gen und die För­de­rung von Viel­falt und Inklu­si­on.
  • Mit­ar­bei­ten­den­ent­wick­lung: Bereit­stel­lung von Wei­ter­bil­dungs­mög­lich­kei­ten und Maß­nah­men zur Bewäl­ti­gung des demo­gra­fi­schen Wan­dels.
  • Enga­ge­ment in der Gemein­schaft: Unter­stüt­zung von Cor­po­ra­te Vol­un­tee­ring, Spen­den­ak­tio­nen oder Social Days.

Ein star­kes Enga­ge­ment in sozia­ler Nach­hal­tig­keit stei­gert nicht nur die Mit­ar­bei­ter­zu­frie­den­heit und ‑moti­va­ti­on, son­dern auch die Attrak­ti­vi­tät des Unter­neh­mens als Arbeit­ge­ber, ins­be­son­de­re für jün­ge­re Gene­ra­tio­nen wie Mil­len­ni­als und die Gene­ra­ti­on Z. Unter­neh­men mit star­ken CSR-Initia­ti­ven pro­fi­tie­ren von enga­gier­te­ren, zufrie­de­ne­ren und loya­le­ren Mit­ar­bei­ten­den, was sich posi­tiv auf die Unter­neh­mens­leis­tung aus­wirkt.

Fair Compensation und Entgelttransparenz: Gerechtigkeit im Fokus

Ein Kern­ele­ment sozia­ler Nach­hal­tig­keit ist die gerech­te Ver­gü­tung. Die EU-Ent­gelt­trans­pa­renz­richt­li­nie (EU/2023/970) hat das Ziel, das geschlechts­spe­zi­fi­sche Lohn­ge­fäl­le sys­te­ma­tisch zu redu­zie­ren und Trans­pa­renz zu schaf­fen. Bis zum 7. Juni 2026 müs­sen die EU-Mit­glied­staa­ten die­se Richt­li­nie in natio­na­les Recht über­füh­ren. In Deutsch­land bedeu­tet dies eine Novel­lie­rung des bestehen­den Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­set­zes.

Wesentliche Änderungen durch die EU-Entgelttransparenzrichtlinie

Die Richt­li­nie bringt weit­rei­chen­de Neue­run­gen mit sich:

  • Offen­le­gung von Gehalts­span­nen: Unter­neh­men müs­sen künf­tig bereits in Stel­len­an­zei­gen oder spä­tes­tens vor Ver­trags­ab­schluss Gehalts­span­nen oder Ein­stiegs­ge­häl­ter offen­le­gen.
  • Ver­bot der Fra­ge nach dem vor­he­ri­gen Gehalt: Um zu ver­hin­dern, dass his­to­ri­sche Lohn­un­ter­schie­de fort­ge­schrie­ben wer­den, wird die Fra­ge nach der bis­he­ri­gen Ver­gü­tung von Bewer­bern unzu­läs­sig.
  • Erwei­ter­te Berichts­pflich­ten: Unter­neh­men ab 100 Beschäf­tig­ten (gestaf­felt nach Grö­ße) sind ver­pflich­tet, über geschlechts­spe­zi­fi­sche Ent­gelt­un­ter­schie­de zu berich­ten.
  • Beweis­last­um­kehr: Im Fal­le von Lohn­dis­kri­mi­nie­rung ver­schiebt sich die Beweis­last zum Unter­neh­men, was die Durch­set­zung von Ansprü­chen für Arbeit­neh­mer erleich­tert.

Die­se Maß­nah­men sol­len nicht nur die Ent­gelt­gleich­heit för­dern, son­dern auch Unsi­cher­hei­ten im Recrui­ting-Pro­zess redu­zie­ren und die Arbeit­ge­ber­at­trak­ti­vi­tät stär­ken, da Unter­neh­men, die Gehalts­in­for­ma­tio­nen trans­pa­rent bereit­stel­len, als fai­rer und pro­fes­sio­nel­ler wahr­ge­nom­men wer­den.

Diversity & Inclusion im Arbeitsrecht: Vielfalt als Stärke

Diver­si­ty & Inclu­si­on (D&I) sind ethi­sche Impe­ra­ti­ve und gleich­zei­tig stra­te­gi­sche Vor­tei­le für Unter­neh­men. Viel­falt umfasst Merk­ma­le wie Alter, Geschlecht, eth­ni­sche Her­kunft, Reli­gi­on, Behin­de­rung und sexu­el­le Iden­ti­tät. Inklu­si­on bedeu­tet, ein Umfeld zu schaf­fen, in dem sich alle Mit­ar­bei­ten­den sicher, wert­ge­schätzt und respek­tiert füh­len und ihr vol­les Poten­zi­al ent­fal­ten kön­nen.

Rechtliche Rahmenbedingungen und HR-Maßnahmen

Das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) bil­det in Deutsch­land die recht­li­che Grund­la­ge, indem es Dis­kri­mi­nie­rung auf­grund die­ser Merk­ma­le ver­bie­tet und Arbeit­ge­ber zu prä­ven­ti­ven Maß­nah­men ver­pflich­tet. HR-Abtei­lun­gen spie­len eine ent­schei­den­de Rol­le bei der Umset­zung von D&I‑Strategien:

  • Diver­si­ty-Trai­nings: Sen­si­bi­li­sie­rung und Bewusst­seins­bil­dung für Viel­falt.
  • Geziel­te För­de­rung: Unter­stüt­zung unter­re­prä­sen­tier­ter Grup­pen durch Men­to­ring- und För­der­pro­gram­me.
  • Inklu­si­ve Arbeits­um­ge­bun­gen: Schaf­fung von Räu­men und Pro­zes­sen, die alle Mit­ar­bei­ten­den ein­be­zie­hen.

Unter­neh­men mit einer star­ken D&I‑Kultur sind pro­duk­ti­ver, inno­va­ti­ver und zei­gen eine höhe­re Mit­ar­bei­ter­mo­ti­va­ti­on und ‑bin­dung. Sie redu­zie­ren zudem die emo­tio­na­le Erschöp­fung der Mit­ar­bei­ten­den und Alters­dis­kri­mi­nie­rung.

Nachhaltige Arbeitsbedingungen und Work-Life-Balance: Den Menschen im Mittelpunkt

Der Schutz und das Wohl­be­fin­den der Mit­ar­bei­ten­den sind zen­tra­le Pfei­ler sozia­ler Nach­hal­tig­keit. Nach­hal­ti­ge Arbeits­be­din­gun­gen umfas­sen nicht nur Aspek­te wie Arbeits­si­cher­heit und Gesund­heits­schutz, son­dern auch die För­de­rung einer aus­ge­wo­ge­nen Work-Life-Balan­ce und die Eta­blie­rung einer ethi­schen Unter­neh­mens­kul­tur.

Aspekte nachhaltiger Arbeitsbedingungen

  • Arbeits­si­cher­heit und Gesund­heits­schutz: Dies ist ein grund­le­gen­der Bestand­teil des Arbeits­rechts und der sozia­len Säu­le von ESG. Inves­ti­tio­nen in Sicher­heit und Gesund­heit sind Inves­ti­tio­nen in die Zukunfts­fä­hig­keit des Unter­neh­mens.
  • Work-Life-Balan­ce: Fle­xi­ble Arbeits­mo­del­le wie Home­of­fice und Gleit­zeit tra­gen nicht nur zur Ver­ein­bar­keit von Beruf und Pri­vat­le­ben bei, son­dern kön­nen auch den öko­lo­gi­schen Fuß­ab­druck redu­zie­ren. Eine ethi­sche Per­spek­ti­ve auf Work-Life-Balan­ce bedeu­tet, Über­for­de­rung vor­zu­beu­gen und die men­ta­le Gesund­heit der Mit­ar­bei­ten­den zu unter­stüt­zen.
  • Mit­ar­bei­ter­wohl­be­fin­den: Unter­neh­men, die sich für gesun­de Ernäh­rung, umwelt­freund­li­che Arbeits­be­din­gun­gen und fle­xi­ble Model­le ein­set­zen, ver­bes­sern das Wohl­be­fin­den ihrer Mit­ar­bei­ten­den lang­fris­tig und stei­gern deren Moti­va­ti­on.

Die­se Maß­nah­men sind ent­schei­dend für die Attrak­ti­vi­tät als Arbeit­ge­ber und für die lang­fris­ti­ge Bin­dung von Talen­ten, da sie zei­gen, dass das Unter­neh­men sei­ne sozia­le Ver­ant­wor­tung ernst nimmt und den Men­schen in den Mit­tel­punkt stellt.

Menschenrechte in der Lieferkette: Globale Verantwortung und das Lieferkettengesetz

Die Ver­ant­wor­tung von Unter­neh­men endet heu­te nicht mehr am eige­nen Werks­tor. Das Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz (LkSG), das seit dem 1. Janu­ar 2023 für Unter­neh­men mit min­des­tens 3.000 Mit­ar­bei­tern und seit dem 1. Janu­ar 2024 für Unter­neh­men mit min­des­tens 1.000 Mit­ar­bei­tern gilt, ver­pflich­tet deut­sche Unter­neh­men zur Ein­hal­tung von Men­schen­rech­ten und Umwelt­schutz­stan­dards ent­lang ihrer gesam­ten glo­ba­len Lie­fer­ket­ten.

Kernpflichten des LkSG für HR

Das LkSG hat weit­rei­chen­de Aus­wir­kun­gen auf HR-Abtei­lun­gen, da vie­le der geschütz­ten Men­schen­rechts­po­si­tio­nen einen direk­ten Bezug zum Arbeits- und Arbeits­schutz­recht haben:

  • Risi­ko­ma­nage­ment und ‑ana­ly­se: Unter­neh­men müs­sen Risi­ken in ihren Lie­fer­ket­ten ermit­teln, bewer­ten und prio­ri­sie­ren, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf men­schen­recht­li­che und umwelt­be­zo­ge­ne Ver­let­zun­gen.
  • Prä­ven­ti­ons- und Abhil­fe­maß­nah­men: Bei fest­ge­stell­ten Ver­stö­ßen sind Unter­neh­men ver­pflich­tet, Prä­ven­tiv- oder Abhil­fe­maß­nah­men zu ergrei­fen.
  • Ange­mes­se­ne Ent­loh­nung: Dazu gehört die Sicher­stel­lung eines ange­mes­se­nen Lohns, der min­des­tens dem gesetz­li­chen Min­dest­lohn ent­spricht, sowie ein Gleich­be­hand­lungs­ge­bot.
  • Ver­bot von Kin­der- und Zwangs­ar­beit: Die­se grund­le­gen­den Men­schen­rech­te müs­sen in der gesam­ten Wert­schöp­fungs­ket­te gewähr­leis­tet sein.
  • Arbeits­schutz: Sicher­stel­lung men­schen­wür­di­ger Arbeits­be­din­gun­gen und Ein­hal­tung von Arbeits­schutz­stan­dards bei allen Zulie­fe­rern.

Die Umset­zung des LkSG erfor­dert eine enge Zusam­men­ar­beit zwi­schen HR und ande­ren Abtei­lun­gen und kann die Ein­füh­rung unter­neh­mens­in­ter­ner Richt­li­ni­en und Kodi­zes zur Fol­ge haben. Es ist eine Bemü­hungs­pflicht, kei­ne Erfolgs­pflicht, aber die Anfor­de­run­gen an die­ses Bemü­hen sind hoch.

Mitarbeiterbindung durch ESG-Prinzipien

Ein star­kes ESG-Enga­ge­ment ist ein ent­schei­den­der Fak­tor für die Mit­ar­bei­ter­bin­dung und ‑gewin­nung. Unter­neh­men, die sozia­le Ver­ant­wor­tung über­neh­men und nach­hal­ti­ge Unter­neh­mens­prak­ti­ken för­dern, wer­den als attrak­ti­ve­re Arbeit­ge­ber wahr­ge­nom­men. Beson­ders jün­ge­re Gene­ra­tio­nen legen gro­ßen Wert dar­auf, für Unter­neh­men zu arbei­ten, die sich für Umwelt- und Sozi­al­be­lan­ge ein­set­zen.

Langfristige Vorteile der ESG-Integration für HR

  • Stei­ge­rung der Arbeit­ge­ber­at­trak­ti­vi­tät: Ein posi­ti­ves ESG-Image zieht Talen­te an und ver­bes­sert das Employ­er Bran­ding.
  • Erhöh­te Mit­ar­bei­ter­mo­ti­va­ti­on und ‑zufrie­den­heit: Mit­ar­bei­ten­de, die die Wer­te ihres Unter­neh­mens ver­kör­pert sehen, sind enga­gier­ter und zufrie­de­ner.
  • Redu­zie­rung der Fluk­tua­ti­on: Eine star­ke ESG-Aus­rich­tung führt zu einer gerin­ge­ren Kün­di­gungs­ab­sicht und einer sta­bi­le­ren Beleg­schaft.
  • Stär­kung der Unter­neh­mens­kul­tur: ESG-Prin­zi­pi­en för­dern eine posi­ti­ve, wer­te­ori­en­tier­te Kul­tur, die Resi­li­enz in Kri­sen­zei­ten erhöht.
  • Wett­be­werbs­vor­teil und finan­zi­el­le Vor­tei­le: Unter­neh­men mit einer umfas­sen­den Nach­hal­tig­keits­stra­te­gie kön­nen ihre Markt­po­si­ti­on stär­ken und lang­fris­tig auch finan­zi­el­le Vor­tei­le erzie­len.

Fazit

Die Inte­gra­ti­on von ESG-Prin­zi­pi­en in das Per­so­nal­ma­nage­ment ist kei­ne Opti­on mehr, son­dern eine stra­te­gi­sche Not­wen­dig­keit. Das Arbeits­recht, mit neu­en Vor­ga­ben wie der Ent­gelt­trans­pa­renz­richt­li­nie und dem Lie­fer­ket­ten­ge­setz, bil­det den recht­li­chen Rah­men für sozia­le Nach­hal­tig­keit. HR-Abtei­lun­gen sind die Archi­tek­ten einer moder­nen Arbeits­welt, die fai­re Arbeits­be­din­gun­gen, Diver­si­ty, Work-Life-Balan­ce und glo­ba­le Ver­ant­wor­tung in den Mit­tel­punkt stellt. Durch pro­ak­ti­ves Han­deln kön­nen Unter­neh­men nicht nur gesetz­li­che Anfor­de­run­gen erfül­len, son­dern auch ihre Attrak­ti­vi­tät als Arbeit­ge­ber stei­gern, die Mit­ar­bei­ter­bin­dung stär­ken und lang­fris­tig zu einer resi­li­en­te­ren, ethi­sche­ren und wirt­schaft­lich erfolg­rei­che­ren Zukunft bei­tra­gen. ESG im HR ist somit ein Syn­onym für zukunfts­ori­en­tier­te Unter­neh­mens­füh­rung, die den Men­schen und den Pla­ne­ten glei­cher­ma­ßen berück­sich­tigt.

Weiterführende Quellen

https://www.nortonrosefulbright.com/de-de/wissen/publications/ba5381f4/esg-and-employment-law

https://www.freshfields.com/de/unser-denken/briefings/2024/02/esg-im-arbeitsrecht-was-steckt-dahinter

https://www.ias-gruppe.de/magazin/nachhaltiger-arbeitsschutz-beginnt-im-kopf